Rn. 516

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Aufgrund der Begünstigung nach §§ 16 Abs 4, 34 Abs 2 Nr 1 EStG ist es nötig, den Veräußerungsgewinn vom laufenden Gewinn abzugrenzen. Auch bei einem zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung können Leistungen an den Veräußerer als laufende Einnahmen zu qualifizieren und damit dem laufenden Gewinn zuzurechnen sein. Nicht in den Veräußerungsgewinn fallen insb Gewinne die wirtschaftlich durch Vorgänge vor der Betriebsveräußerung veranlasst sind (FG BBg v 01.03.2018, 12 K 15 284/15, EFG 2018, 1544) und die nicht in einem Veranlassungszusammenhang zur Veräußerung/Betriebsaufgabe als dem auslösenden Moment stehen (BFH v 25.04.2018, VI R 51/16, BStBl II 2018, 778). Eine rein zeitliche Nähe genügt zur Begründung dieses Veranlassungszusammenhangs jedenfalls nicht aus (BFH v 25.04.2018, VI R 51/16, BStBl II 2018, 778). Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, sind daher nicht Teil des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns (BFH v 01.08.2013, IV R 19/11, BFH/NV 2014, 75).

Auch ein negatives Kapitalkonto erhöht den Veräußerungsgewinn dann nicht (mehr), wenn bereits vor Veräußerung oder Betriebsaufgabe feststeht, dass ein Ausgleich der ausgleichsfähigen Verluste nicht mehr in Betracht kommt. Die Auflösung des negativen Kapitalkontos ist dann Teil des laufenden, nicht des begünstigten Gewinns (Demuth, KÖSDI 2013, 18 381).

 

Rn. 517

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Der Ertrag aus der Auflösung eines passiven RAP, der ursprünglich wegen eines Zinszuschusses gebildet worden war, ist bei der Ermittlung des Aufgabegewinns und nicht iRd laufenden Gewinns zu berücksichtigen, wenn das Darlehen ins PV übernommen und dort fortgeführt wird (BFH v 25.04.2018, VI R 51/16, BStBl II 2018, 778). Gewinne, die aus der Veräußerung von AV stammen, sind dann Teil des laufenden und nicht des begünstigten Gewinns, wenn die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin besteht, ein WG zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und wenn der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des WG erzielt werden kann (BFH v 01.08.2013, IV R 19/11, BFH/NV 2014, 75).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge