Rn. 1230

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Bei einer sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Betriebsaufgabe stellt sich die Frage, wann der Aufgabegewinn erzielt wird. Das ist von Bedeutung einerseits für die Erfassung im zutreffenden VZ, andererseits, soweit der Aufgabegewinn aus dem Ansatz des gemeinen Werts bei nicht veräußerten WG resultiert, für die Frage des Zeitpunkts der Bewertung und der Berücksichtigung eventuell späterer Wertveränderungen.

 

Rn. 1231

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Soweit WG im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußert werden, sind sie in dem VZ zu erfassen, in dem der Veräußerungsgewinn realisiert wird (BFH v 17.10.1991, IV R 97/89, BStBl II 1992, 392; H 16 Abs 9 EStH 2019 "Aufgabegewinn bei Veräußerung von WG").

 

Rn. 1232

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Grundsätzlich ist der Zeitpunkt des einzelnen Aufgabeteilakts relevant. Werden WG ausdrücklich durch eine von einem Entnahmewillen getragene Entnahmehandlung ins PV entnommen, ist dieser Zeitpunkt sowohl für die Gewinnentstehung als auch für die Bewertung mit dem gemeinen Wert maßgeblich. Für die weder veräußerten noch ausdrücklich entnommenen WG kann nicht der Beginn der Betriebsaufgabe, sondern nur das Ende der Betriebsaufgabe maßgeblich sein, und zwar sowohl für die Gewinnentstehung als auch für die Bewertung. Zu einem früheren Zeitpunkt kann nicht mit der erforderlichen Genauigkeit gesagt werden, ob das WG aufgrund einer eventuell noch erfolgenden Veräußerung mit dem auf ihn entfallenden Erlös in den Aufgabegewinn eingeht oder nicht. Die Betriebsaufgabe ist beendet, sobald alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder veräußert oder ins PV entnommen wurden (BFH v 13.12.2016, X R 4/15, BStBl II 2017, 786).

 

Rn. 1233

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Im Ergebnis führt diese WG-bezogene Betrachtungsweise dazu, dass ein Aufgabegewinn in mehreren VZ entstehen kann (BFH v 13.12.2016, X R 4/15, BStBl II 2017, 786; BFH v 02.09.2008, BStBl II 2009, 634; BFH v 17.10.1991, IV R 97/89, BStBl II 1992, 392).

 

Rn. 1234

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Wird eine PersGes durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst, wird der Veräußerungsgewinn regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation der Gesellschaft oder, soweit die Gesellschaft ihren Gewerbebetrieb schon vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens einstellt, im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe realisiert (BFH v 30.03.2017, IV R 3/15, BFH/NV 2017, 1019).

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