Rn. 121

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Damit hat der Gesetzgeber seinem Feindbild, der altbekannten Verlustzuweisungsgesellschaft, ein neues Wort gegeben: "das Steuerstundungsmodell".

 

Rn. 122

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 15b EStG betrifft also "Steuerstundungsmodelle" und sieht deren Charakteristikum in der "modellhaften Gestaltung", die steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte bringen soll. Eine solche "Modellhaftigkeit" ist per Legaldefinition in § 15b Abs 2 S 2 EStG gegeben, wenn dem StPfl "aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen". Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen (§ 15b Abs 2 S 3 EStG).

 

Rn. 122a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Es genügt also nicht, dass eine rechtliche Gestaltung vorliegt, die auf steuerliche Vorteile durch Verlustabzug bzw -verrechnung ausgelegt ist und ohne die Möglichkeit der sofortigen Verlustverrechnung nicht gewählt worden wäre; daher ist auch das bloße Aufgreifen einer in Fachkreisen bekannten Gestaltungsidee mit dem Ziel einer sofortigen Verlustverrechnung nicht ohne weiteres ein Steuerstundungsmodell (BFH v 17.01.2017, VIII R 7/13, BStBl II 2017,700; BFH v 28.06.2017, VIII R 57/14, BStBl II 2017, 1144).

 

Rn. 123

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Im Gegensatz zu § 2b EStG aF hat der Gesetzgeber die Modellhaftigkeit konkret beschrieben und damit einem Hauptkritikpunkt gegenüber § 2b EStG aF Rechnung getragen. Bislang hatte sich zu § 2b EStG aF lediglich die FinVerw in BMF BStBl I 2001, 588 Tz 17–26 bemüht, den Begriff der "Modellhaftigkeit" klarer zu fassen. Zentraler Streitpunkt bei § 15b EStG ist also, ob "Modellhaftigkeit" vorliegt oder nicht (kritisch auch Bock/Raatz, DStR 2008, 1407).

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