Rn. 67
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Eine derartige Haftungserweiterung hat nicht zur Folge, dass nur verrechenbare Verluste der vorangegangenen Jahre im Jahr der Haftungserweiterung in ausgleichsfähige Verluste umgepolt werden (s Rn 10 und BFH vom 14.10.2003, BStBl II 2004, 115).
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