Verwaltungsanweisungen:

BMF vom 12.06.2002, BStBl I 2002, 614 Rz 31–32 (Tonnagesteuer: Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr);

BMF vom 10.09.2013, BStBl I 2013, 1152 (Modifikation zu Rz 32 Buchst c und d mit Übergangsregelung wegen BFH vom 31.05.2012, BStBl II 2013, 673).

 

Rn. 5c

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

§ 15a EStG findet danach während des Tonnagesteuerzeitraums uneingeschränkt Anwendung. Parallel zur Gewinnermittlung nach der Tonnagesteuer wird die StB einschließlich der Kapitalkonten fortgeführt; der verrechenbare Verlust wird mit dem Gewinn der StB/Ergänzungsbilanz nach § 5 EStG verrechnet: § 5a Abs 5 S 4 EStG.

Die Regelung bezweckt, bei Auslaufen der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a Abs 1 EStG wieder ohne weitere Übergangsrechnung mit der Ermittlung der Einkünfte nach den allgemeinen Bilanzierungsregeln fortfahren zu können. Dies wird dadurch sichergestellt, dass der nur verrechenbare Verlust auch während der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG auf Basis der fortgeführten StB gesondert festgestellt wird (s BFH BStBl II 2007, 261). Danach ist ein verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs 2 EStG mit dem während der Tonnagebesteuerung nach Maßgabe der §§ 4 Abs 1 oder 5 EStG im Wege einer "Schattenberechnung" zu ermittelnd, der Besteuerung jedoch nicht zugrunde zu legenden Gewinn zu saldieren, und nicht mit dem nach § 5a Abs 1 EStG ermittelten Tonnagegewinn.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge