BMF, 10.9.2013, IV C 6 - S 2133-a/09/10001 :001

Bezug: BMF-Schreiben vom 12.6.2002 (BStBl 2002 I S. 614) und vom 31.10.2008 (BStBl 2008 I S. 956)
  BFH-Urteil vom 31.5.2012 (BStBl 2012 II S. 673)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 32 Buchstabe c 2. Halbsatz und Buchstabe d des BMF-Schreibens zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr vom 12.6.2002 (BStBl 2002 I S. 614) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 31.10.2008 (BStBl 2008 I S. 956) wie folgt geändert:

Rz. 32 Buchstabe c 2. Halbsatz:

„ein nach Gegenrechnung des Veräußerungsgewinns etwa noch verbleibender verrechenbarer Verlust darf beim Unterschiedsbetrag vor dessen Besteuerung nach § 5a Absatz 4 Satz 3 EStG nicht abgezogen werden (BFH-Urteil vom 31.5.2012 (BStBl 2013 II S. 673).”

Rz. 32 Buchstabe d:

„Verrechenbare Verluste sind mit dem im Zusammenhang mit dem Ansatz des Teilwerts gemäß § 5a Absatz 6 EStG entstehenden Gewinn zu verrechnen; ein danach etwa noch verbleibender verrechenbarer Verlust darf beim Unterschiedsbetrag vor dessen Besteuerung nach § 5a Absatz 4 Satz 3 EStG nicht abgezogen werden (BFH-Urteil vom 31.5.2012 (BStBl 2013 II S. 673).”

Die Änderungen sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl II beginnen.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Einkommensteuer – zur Ansicht und zum Abruf bereit.

 

Normenkette

EStG § 5a

 

Fundstellen

BStBl I, 2013, 1152

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