Schmidt, Die Partenreederei als Handelsgesellschaft, 1995.

 

Rn. 55

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Rechtsform der Partenreederei wurde durch das SeehandelsReformG, BGBl I 2013, 831, als überholt abgeschafft. Für bis 24.04.2013 entstandene Partenreedereien gelten allerdings die §§ 489–509 HGB aF fort (Art 71 EGHBG); dazu s nachfolgend.

Die §§ 489–509 HGB aF behandelten die Reederei (auch als Partenreederei bezeichnet). Sie setzte gemäß § 489 HGB voraus, dass mit einem Schiff, das mehreren Personen zu Miteigentum gehört, Seeschifffahrt für gemeinschaftliche Rechnung betrieben wird. Haben die Mitreeder Eigentum an mehreren Schiffen, so bestehen ebenso viele Reedereien, wie Schiffe vorhanden sind. Die Reederei ist parteifähig und kann wie OHG und KG klagen und verklagt werden (§§ 50 Abs 2, 735 ZPO, 493 Abs 3 HGB aF). Der Reedereivertrag ist ein Gesellschaftsvertrag, auf den ergänzend die Vorschriften über die GbR (§§ 705ff BGB) Anwendung finden (BGH DStR 1991, 987).

Die Partenreederei (nicht die zeitlich vorgelagerte Baureederei: BFH BB 1992, 909) betreibt idR ein Grundhandelsgewerbe (§ 1 Abs 2 HGB) und gehört zu den "anderen Gesellschaften" iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (wegen der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht s Rn 124ff). Sie ist, weil sie Seehandel als Gewerbe betreibt, idR (wegen der Voraussetzungen s Rn 23b) Mitunternehmerschaft (BFH BStBl II 1994, 364 zur begrenzten Steuerrechtssubjektivität; BFH BStBl II 1981, 90; 1973, 219; BStBl III 1961, 500). Wegen der gewerbesteuerlichen Behandlung s BFH BStBl II 1987, 64.

Zur ggf für Alt-Reedereien zu beachtenden Beschränkung von Verlustausgleich bzw -abzug auch s § 15a Rn 47a (Bitz).

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