Rn. 135c

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Der Beteiligungshandel ist nicht mit dem (der Vermögensverwaltung zuzuordnenden) An- und Verkauf von börsengehandelten Wertpapieren (dazu s Rn 135) vergleichbar, die unter Nutzung eines Markts (Börse) und idR über Banken (anonym) erworben und dann zwecks (bloßer) Umschichtung veräußert werden und bei denen es darum geht, Zinsen, Dividenden oder Wertsteigerungen durch eine günstige Kursentwicklung zu erzielen. Beteiligungen haben eine andere wirtschaftliche Funktion, die Übertragung einer Beteiligung stellt sich wirtschaftlich als Kauf/Verkauf eines Unternehmens dar.

Anders als zum bloßen Wertpapierhandel hat deshalb der BFH vom 25.07.2001, BStBl II 2001, 809 bei

  • nachhaltigen (Vielzahl von Beteiligungen),
  • zeitlich eng zusammenhängenden An- und Verkäufen,
  • von zuvor selbst gegründeten Unternehmensbeteiligungen

entschieden, dass es sich um eine gewerbliche Betätigung handelt, wenn sie kurzfristig umgeschlagen werden und nicht dazu bestimmt sind, durch Erwirtschaften von KapErtr (genutzt) zu werden. So stellt der Handel zB mit GmbH-Geschäftsanteilen (im Urteilsfall BFH aaO die Gründung von 11 GmbH, deren Ausstattung mit Güterfernverkehrsgenehmigungen und die anschließende Veräußerung der Beteiligungen) eine gewerbliche Tätigkeit dar.

IdS auch BFH vom 27.06.2017, BFH/NV 2018, 20 zu Gewinnen aus der wiederholten kurzfristigen Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften (im Urteilsfall Gründung und Veräußerung von insgesamt 40 GmbH): Gewinne aus der wiederholten Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH und dem Verkauf der Anteile daran sind Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit iSd § 15 Abs 2 EStG. Sie sind mangels mit ihnen verbundener Ertrags- und Wertsteigerungsaussichten als "leere" Hüllen kein taugliches Mittel einer privaten Vermögenverwaltung (BFH, aaO, Rz 17). Im Urteilsfall ging es nur darum, a priori funktionslose Vorratsgesellschaften für interessierte Erwerber (unter Herstellung eines zunächst nicht vorhandenen WG "GmbH-Beteiligung") zu gründen und kurzfristig zu veräußern BFH aaO, Rz 15, 17). Das überschreitet die Grenze der grundsätzlich längerfristig als dauerhafte Fruchtziehung durch Dividendeneinkünfte oder Wertsteigerungen durch eine günstige Kursentwicklung angelegten privaten Vermögensverwaltung (allgemein s Rn 130) und ist gewerblicher Umschlag marktgängiger und verkehrsfähiger WG (im bilanzierenden BV UV). Die Klägerin, eine Steuerberaterin, hatte die Anteile jeweils im Gründungsjahr wieder veräußert und keine Wertsteigerung des jeweiligen Anteils realisiert, vielmehr wurden mit dem Aufschlag bei der Weiterveräußerung allein der Zeit- und Arbeitseinsatz der Klägerin, mithin die von der Klägerin erbrachte Dienstleistung, und die damit verbundene Ersparnis des Gründungsaufwands bei den Erwerbern abgegolten. Der Klägerin ging es nur darum, den Freibetrag nach § 17 Abs 3 EStG zu erhalten und so die erzielten Veräußerungsgewinne steuerfrei zu stellen.

Zu den Voraussetzungen einer steuerlichen Einordnung des Beteiligungshandels durch Private Equity-Fonds (PE-Fonds) in der Rechtsform einer GmbH & Co KG als vermögensverwaltend s BMF vom 16.12.2003, BStBl I 2004, 40. Hält der PE-Fonds iS eines Mindestkatalogs (so BFH vom 24.08.2011, BStBl II 2014, 764) alle folgenden Kriterien ein,

(1) der Fonds muss den Erwerb von Anteilen am Zielunternehmen im Wesentlichen aus Eigenmitteln finanzieren,
(2) die Verwaltung des Fondsvermögens darf keine umfangreiche eigene Organisation erfordern,
(3) der Fonds darf sich nicht eines Marktes bedienen und auf fremde Rechnung unter Einsatz beruflicher Erfahrungen tätig werden,
(4) der Fonds darf Beteiligungen an den Zielunternehmen nicht gegenüber einer breiten Öffentlichkeit anbieten oder auf fremde Rechnung handeln,
(5) der Fonds muss die Beteiligungen mindestens mittelfristig für drei bis fünf Jahre halten,
(6) die erzielten Veräußerungserlöse dürfen nicht reinvestiert, sondern müssen ausgeschüttet werden,
(7) der Fonds darf sich nicht am aktiven Management der Zielunternehmen beteiligen,

so ist dessen Tätigkeit nach BMF als vermögensverwaltend einzustufen, was auch für die Besteuerung des Carried Interest der Initiatoren-KG nach § 18 Abs 1 Nr 4 Hs 2 EStG Bedeutung hat (Nichtanwendung von § 15 Abs 3 EStG).

Die Nichterfüllung auch nur eines Katalogmerkmals der Nr 2–7 ist schädlich, insbesondere ein nicht unbedeutender Einsatz von FK.

Ist die Tätigkeit des Fonds als private Vermögensverwaltung einzustufen, gehören die laufenden Ergebnisanteile der Fondbeteiligten (Investoren) zu den Einkünften aus § 20 EStG (Dividendenanteil/Veräußerungsanteil), § 17 EStG oder § 21 UmwStG (Veräußerungsanteil), der kapitaldisproportionale Gewinnanteil (Carried Interest) der Initiatoren erfährt eine Umqualifizierung in Einkünfte iSd § 18 Abs 1 Nr 4 EStG erst auf Ebene der Initiatoren (es sei denn, die Beteiligung am Fonds wird in einem BV gehalten). Für die Investoren bedeutet dies, dass der Carried Interest nicht ...

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