Schrifttum:

Hennerkes/Binz, Die Buchwertabfindung – ein Fossil unserer Zeit?, DB 1983, 2669;

Woerner, Einschränkung des Mitunternehmerbegriffs durch den BFH, BB 1986, 704;

Fischer, Mitunternehmerschaft des "angestellten Komplementärs", BB 1986, 7779;

Schwichtenberg, Mitunternehmer oder Mitunternehmer des Betriebs?, DStR 1987, 180;

Messmer, Die Gesellschaft und der Mitunternehmer des § 15 Abs 1 Nr 2 EStG, Festschrift für Döllerer 1988, 429;

Veltins/Hikel, Zur Einschränkung bzw Erweiterung der Informationsrechte der Kommanditisten, DB 1989, 465;

Westerfelhaus, KG und steuerliche Mitunternehmerschaft – ein ständiges Ringen auch weiterhin, DB 1990, 1531;

Mayer, Neues zur Buchwertklausel in PersGes-Verträgen, DB 1990, 1319;

Messmer, Rechtssubjekte iRd Besteuerung gemäß § 15 Abs 1 Nr 2 EStG, FR 1990, 205;

Best, Einkünftequalifikation und Gewinnermittlung bei PersGes, DStR 1991, 1545;

Burbach, Persönliche Haftung und Verlusttragung als Bestimmungsfaktoren des Unternehmerrisikos in der Personenhandelsgesellschaft, BB 1993, 310;

Märkle, Angehörige als Darlehensgeber, stille Gesellschafter, Kommanditisten, Beil 2 zu BB 1993, H 4;

Crezelius, Der Mitunternehmerbegriff – Ein Chamäleon?, FS Schmidt 1993, 355;

Wangler, Steuerorientierte Gestaltung von Abfindungsklauseln – Ein kollektives Planungsproblem, DB 1994, 1432;

Piltz, Rechtspraktische Überlegungen zu Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen, BB 1994, 1021;

Dautzenberg/Heyers, Die steuerliche Behandlung des nicht-mitunternehmerischen Gesellschafters, BB 1994, 903;

Schulze zur Wiesche, Mitunternehmerschaft und Mitunternehmerstellung, DB 1997, 244;

Geuenich, Die geborene Mitunternehmerschaft der Erben – Eine nach wie vor überzeugende Konzeption?, ZEV 1998, 62;

Notthoff, Abfindungsregelungen in PersGes-Verträgen, DStR 1998, 210;

Volmer, Vertragspaternalismus im Gesellschaftsrecht? – Neues zu Abfindungsklauseln, DB 1998, 2507;

Schulze zur Wiesche, Einheitliche Beurteilung einer Mitunternehmerschaft bei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, DB 1999, 2552;

Hübner-Weingarten, Die Beteiligung von Kindern als Kommanditisten, stille Gesellschafter und Unterbeteiligte – praktische Gestaltungshinweise, ZEV 1999, 95;

Hoffmann, Wirtschaftliches Eigentum bei Scheidungsklauseln, GmbH-StB 1999, 179;

Görgen, Mitunternehmerstellung nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG – Konzept für mehr Rechtssicherheit im Unternehmenssteuerrecht, DStZ 2020, 607;

Görgen, Ubg 2023, 655.

Verwaltungsanweisungen:

R 15.8 Abs 2, 5, 6 EStR 2012.

Ferner s Schrifttum vor Rn 7; s Schrifttum vor Rn 24; s Schrifttum vor Rn 51 und 53 zur atypisch stillen Beteiligung; s Schrifttum vor Rn 106 zur Familien-PersGes.

Auch s Verwaltungsanweisungen vor Rn 51 zur atypisch stillen Gesellschaft und s Verwaltungsanweisungen vor Rn 106 (Familiengesellschaft).

1. Die steuerliche Bedeutung der Mitunternehmerstellung

 

Rn. 21

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der einzelne Mitunternehmer, nicht die PersGes selbst, ist steuerlich anteilig unmittelbar Besteuerungssubjekt der ESt (§ 1 EStG bzw § 1 KStG): s Rn 7. Das gilt auch nach der Neufassung des Rechts der PersGes durch das MoPeG weiterhin, dazu s Rn 13f. Bei sog doppelstöckigen PersGes erfolgt ein Durchgriff durch die Obergesellschaft (s Rn 111b).

Mitunternehmer einer PersGes kann sein

  • eine PersGes (s Rn 19) und eine rechtsfähige GbR – hierzu s Rn 12b und s Rn 54 –, nicht aber eine Gütergemeinschaft (s Rn 59 und RG vom 07.01.1935, RGZ 146, 283) oder Erbengemeinschaft (s Rn 56 ff und BGH vom 20.04.1972, BGHZ 1958, 316) oder auch
  • eine KapGes.

Für die Mitunternehmereigenschaft des Gesellschafters einer PersGes reicht, zumindest bei Durchgangserwerb in Umstrukturierungsfällen, die abstrakte, strukturelle Möglichkeit, nur für eine juristische Sekunde einen Gewerbebetrieb zu unterhalten sowie die/das für eine Mitunternehmerstellung erforderliche Mitunternehmerinitiative auszuüben bzw Mitunternehmerrisiko zu tragen aus für die Entstehung und Zurechnung eines estpfl – auch sachlich gewstpfl – Gewinns aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils: BFH vom 22.06.2017, BFH/NV 2018, 265 Rz 47–48 (mehrwöchige Zwischenzeit) iVm BFH vom 30.03.2017, BFH/NV 2017, 1125 Rz 37 und BFH vom 15.06.2023, BFH/NV 2023, 1358 Rz 72 (jeweils logische Sekunde). Es sollte bei Durchgangserwerben die Möglichkeit, in dieser äußerst kurzen Zeit auch tatsächlich gewerbliches Mitunternehmerrisiko (Risikofaktoren und Gewinnteilnahme) zu tragen, idR schon vertraglich ausreichend dokumentiert sein (s im Einzelnen Görgen, Ubg 2023, 655 ff zu II.1. aus Sicht der Verwaltung.

Unternehmer (partielles Subjekt der Gewinnerzielung und Gewinnermittlung: s Rn 12b) ist allein die Mitunternehmerschaft (PersGes) als solche: Gegensatz zwischen dem Prinzip der Einheit der Gesellschaft und dem Prinzip der Vielheit der allein stpfl Gesellschafter. Wegen der verbindlichen gesonderten und einheitlichen Feststellung s Rn 112.

a) Erwünschte Mitunternehmerstellung und die Folgen ihrer Nichtanerkennung

 

Rn. 22

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Oft haben die Beteiligten ein Interesse daran, dass die FinVerw eine Mitunternehmerstellung anerkennt (wegen der erforderlichen Mindestkriterien zur Anerkennung einer Mitunternehmerschaft s R...

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