Rn. 225

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Dem (um die Veräußerungskosten) bereinigten Veräußerungspreis ist der Wert des BV gegenüberzustellen. Der Wert des BV ergibt sich bei buchführenden LuF aus der gem § 6 Abs 2 EStDV auf den Veräußerungs- bzw Aufgabezeitpunkt aufzustellenden Schlussbilanz, aus der die Einsatzwerte des § 16 Abs 2 S 2 EStG zu entwickeln sind; die Erstellung einer gesonderten Veräußerungs- bzw Aufgabebilanz kann vom StPfl dagegen nicht gefordert werden (BFH v 03.07.1991, BStBl II 1991, 802 unter 2. e.).

Dagegen ist bei Veräußerung/Aufgabe eines Teilbetriebs die Erstellung einer Schlussbilanz nicht erforderlich, da diese aus der Sicht des Gesamtbetriebs lediglich einen laufenden Geschäftsvorfall darstellt. Gleichwohl ist es auch bei einer Teilbetriebsaufgabe bzw -veräußerung unerlässlich, den (begünstigten) Veräußerungsgewinn vom laufenden Gewinn des Gesamtbetriebs abzugrenzen. Mangels Erstellung einer Schlussbilanz ist in diesen Fällen der Wert des BV nach den Grundsätzen der §§ 4 Abs 1, 5 EStG auf den Zeitpunkt der Aufgabe/Veräußerung zu schätzen (BFH 09.05.2012, BStBl II 2012, 725).

 

Rn. 226

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Bei nichtbuchführenden LuF (Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 bzw § 13a EStG sowie bei Gewinnschätzung nach den Grundsätzen des § 162 AO) ist auf den Veräußerungs- bzw Aufgabezeitpunkt eine fiktive Schlussbilanz aufzustellen, wobei die Bewertung der einzelnen WG so zu erfolgen hat, als ob der bislang nicht buchführende LuF schon immer einen Vermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG vorgenommen hätte. In dieser fiktiven Schlussbilanz ist davon auszugehen, dass die den buchführenden LuF eingeräumten Bewertungswahlrechte (Bewertung des Viehs mit Durchschnittswerten, Nichtaktivierung von Feldinventar, usw) nicht in Anspruch genommen wurden (BFH v 14.04.1988, BStBl II 1988, 672); Gleiches gilt, wenn der Gewinn des LuF bislang geschätzt worden ist (BFH v 08.08.1991, BStBl II 1993, 272).

Wurde der Gewinn nach § 13a EStG ermittelt, sind bei Herleitung der Buchwerte die Vorschriften des § 13a Abs 3 S 2 EStG (keine Ausübung von Wahlrechten) u § 13a Abs 3 S 3 EStG (für abnutzbare WG des AV gilt lediglich AfA in gleichen Jahresbeträgen als in Anspruch genommen) zu beachten; dies führt zugunsten des LuF zu höheren Buchwerten u korrespondierend zu einem niedrigeren Aufgabe- bw Veräußerungsgewinn.

 

Rn. 227

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Bezüglich der Frage, ob u mit welchem Wert die einzelnen WG in dieser fiktiven Schlussbilanz anzusetzen sind s Erläut zu § 13a Anh 1 (Mitterpleininger). Geht im Rahmen einer Betriebs- bzw Teilbetriebsveräußerung auch Feldinventar u/o eine stehende Ernte auf den Erwerber über, ist der darauf entfallende Teil des Kaufpreises ebenfalls in den tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn einzubeziehen. Der Erwerber kann den gesamten Kaufpreisanteil alternativ

  • entweder sofort als BA absetzen (so noch ausdrücklich R 14 Abs 2 S 6 EStR 2008; in den EStR 2012 fehlt eine entsprechende Äußerung, ohne dass damit aber eine Änderung in der Rechtsauffassung verbunden ist)
  • oder er hat, falls er von der Vereinfachungsregelung – der Nichtbewertung des Feldinventars u der stehenden Ernte – keinen Gebrauch macht, den Kaufpreisanteil als Aktivposten "Feldinventar" in seiner Bilanz auszuweisen.

Entscheidet er sich für den Ansatz eines Aktivpostens "Feldinventar", ist er nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit verpflichtet, diese Aktivierung durch die Aktivierung der jährlich anfallenden Kosten für den Anbau der Feldbestände bis zur Betriebsbeendigung fortzuführen (BFH v 18.03.2010, BStBl II 2011, 654).

 

Rn. 228–229

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

vorläufig frei

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