Rn. 102

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Bei der parzellenweisen Verpachtung des luf Betriebs, also der Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen an mehrere Pächter, ging die FinVerw in der Vergangenheit grundsätzlich nur dann nicht von einer Betriebsaufgabe aus, wenn der Verpächter eine Betriebsfortführungserklärung abgegeben hat u für die spätere Betriebsfortführung (ggf durch einen Rechtsnachfolger) objektive Umstände sprachen (koordinierter Erlass der Finanzminister der Länder v 28.12.1964, BStBl II 1965, 5 u gleichlautende Erlasse der obersten FinBeh der Länder v 17.12.1965, BStBl II 1966, 29, 34; Bolin, INF 2001, 39; Meyne-Schmidt, StBp 2004, 235). Von einer parzellenweisen Verpachtung ist mE auch dann auszugehen, wenn nur der landw Betriebsteil parzellenweise verpachtet war, während der forstw Betriebsteil weiterhin selbst bewirtschaftet wurde, weil sich durch die Verpachtung der Landwirtschaft der bisherige Teilbetrieb Forst zu einem eigenständigen Betrieb entwickelt hat, dessen Schicksal für die Frage, ob der landw Teilbetrieb parzellenweise verpachtet ist, keinen Einfluss hat (bestätigt durch FG Münster v 02.04.2012, EFG 2012, 1467 rkr; aA FG Nds v 03.09.2012, 2 K 13 088/11).

Eine parzellenweise Verpachtung liegt auch dann vor, wenn bei Pachtbeginn zunächst der luf Betrieb im Ganzen verpachtet wurde u erst später nach u nach durch Änderung der Pachtverträge die wesentlichen Betriebsgrundlagen an mehrere Pächter überlassen wurden.

 

Rn. 103

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Der vorgenannten Verwaltungsauffassung – der keine Bindungswirkung für die Rspr zukommt – ist der BFH v 15.10.1987, BStBl II 1987, 257; 1988, 260 entgegen getreten, da sie mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehe, denn die FinVerw habe zu Unrecht aus dem Beschluss des GrS v 13.11.1963, BStBl III 1964, 124 den Schluss gezogen, dass das von ihm statuierte Verpächterwahlrecht nur in Betracht komme, wenn der Betrieb im Ganzen verpachtet sei. Die für eine Betriebsverpachtung im Ganzen aufgestellten Betriebsverpachtungsgrundsätze gelten aber gleichermaßen auch für eine parzellenweise Verpachtung, bei der die wesentlichen Grundlagen des luf Betriebs an verschiedene Landwirte verpachtet sind (BFH v 08.03.2007, BFH/NV 2007, 1640); unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass bei einer parzellenweisen Verpachtung die Flächen uU mit unterschiedlichen Laufzeiten an verschiedene Pächter überlassen werden (BFH v 28.11.1991, BStBl II 1992, 521).

 

Rn. 104

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Für parzellenweise Betriebsverpachtungen, die bereits vor der Veröffentlichung des og Urt am 15.04.1988 (BFH BStBl II 1988, 260) bestanden, hat die FinVerw eine – ermessenslenkende – Übergangsregelung getroffen (s OFD Münster v 07.01.1991, DB 1991, 523). Danach verbleibt es bei diesen "Altfällen" bei einer in der Vergangenheit wegen fehlender Betriebsfortführungserklärung angenommenen Betriebsaufgabe, u zwar auch dann, wenn ein Aufgabegewinn steuerlich bislang nicht erfasst worden ist (FG Nds v 28.02.2007, EFG 2008, 49) bzw der StPfl im Vertrauen auf die frühere Verwaltungsanweisung eine Aufgabeerklärung nicht abgegeben hat (FG Ha v 27.01.2012, 2 K 4/12 rkr).

Dies gilt allerdings nicht, wenn StPfl u FA in der Vergangenheit auch ohne ausdrückliche Fortführungserklärung übereinstimmend von dem Fortbestand des luf Betriebs ausgegangen sind. War aufgrund einer Fortführungserklärung o wegen einer übereinstimmenden Betrachtung von einem fortgeführten Betrieb auszugehen, bindet dies auch ein evtl Rechtsnachfolger (BFH v 08.03.2007, BFH/NV 2007, 1640), weil das Verpächterwahlrecht auf ihn übergeht (BFH v 28.11.1991, BStBl II 1992, 521).

Die auf den Gewinn aus der Veräußerung eines seit spätestens 1986 parzellenweise an mehrere Pächter verpachteten landw Grundbesitzes entfallende ESt ist aufgrund des Verpachtungserlasses v 17.12.1965 (BStBl II 1966, 34) aus Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der StPfl entgegen der dort bestimmten Zwangsbetriebsaufgabe nicht die Fortführung des Betriebs erklärt hat (s FG Münster v 22.11.2016, 12 K 1519/14 E, BB 2018, 167, Rev BFH Az VI R 35/17).

Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Billigkeitsregelung nicht im Einspruchs- bzw Klageverfahren (im Rahmen einer Anfechtungsklage) geltend gemacht werden kann, sondern hierfür ein gesondertes Verfahren nach Maßgabe der §§ 163, 227 AO beim FA zu führen ist; stimmt das FA nicht zu, kann das Begehren lediglich im Wege einer Verpflichtungsklage weiter verfolgt werden (FG Münster v 26.04.2018, EFG 2018, 1362).

 

Rn. 105

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Dagegen hat der BFH v 15.10.1987, BStBl II 1988, 257 zutreffend eine Betriebsaufgabe durch parzellenweise Verpachtung von Forstflächen als Wochenendgrundstücke angenommen, denn durch die Verpachtung von Teilflächen, die Errichtung von Wochenendhäusern u durch die Dauer der Pachtverträge (20–50 Jahre) waren die wesentlichen Betriebsgrundlagen derart umgestaltet worden, dass eine planmäßige forstw Nutzung auf Dauer trotz des weiterhin vorhandenen Baumbestandes nich...

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