Rn. 95

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Keine Betriebsaufgabe, sondern eine nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven zwingende Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn die Bewirtschaftung eines Betriebs bzw Teilbetriebs (zB wegen Alters o Krankheit) eingestellt wird u ein gedachter Rechtsnachfolger mit den vorhandenen WG irgendwann wieder eine luf Betätigung aufnehmen kann. Soweit bislang zusätzlich erforderlich war, dass beim gedachten Rechtsnachfolger eine Absicht zur Wiederaufnahme der luf Betätigung vorliegen musste, hat der BFH v 19.03.2009, BStBl II 2009, 902 dieses Tatbestandsmerkmal aufgegeben, weil sich eine dahingehende Erklärung in der Besteuerungspraxis nicht habe prüfen lassen. Es reicht somit die objektive Wiederaufnahmemöglichkeit aus, einer – nachzuweisenden – Wiederaufnahmeabsicht bedarf es nicht (mehr); Voraussetzung ist nur mehr, dass mit den zurückbehaltenen WG eine Wiederaufnahme des Betriebs möglich ist (BFH v 14.03.2006, BStBl II 2006, 591).

 

Rn. 96

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Keine Betriebsaufgabe, sondern eine Betriebsunterbrechung, liegt auch vor, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage zerstört u der Betrieb erst nach deren Wiederherstellung o Anschaffung bzw Herstellung einer funktionsgleichen Betriebsgrundlage wieder aufgenommen werden kann (BFH v 17.10.1991, BStBl II 1992, 392).

 

Rn. 97

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Eine Betriebsunterbrechung ist danach gegeben, wenn der Betrieb entweder

  • eingestellt (s Rn 98),
  • im Ganzen (s Rn 99) o parzellenweise (s Rn 102) verpachtet o
  • unentgeltlich überlassen wird (s Rn 106);
  • weiterhin ist von einer Betriebsunterbrechung auszugehen, wenn die Nutzung des Betriebs einem Dritten mittels einer sog Wirtschaftsüberlassung (s Rn 107) o eines Nießbrauchsrechts (s Rn 109) überlassen wird.

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