Rn. 106

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Sind für die Überlassung eines Betriebs bzw Teilbetriebs abredegemäß weder Pachtzinsen noch sonstige altenteilsähnliche Leistungen zu zahlen, ist von einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung auszugehen (§ 598 BGB – Leihe). Eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung wird regelmäßig nur unter Angehörigen vorkommen; dementsprechend hat der BFH v 18.02.1993, BStBl II 1993, 546 in ihr einen familienrechtlichen Vertragstypus mit erbrechtlichem Bezug gesehen. Eine Überlassung stellt sich aber auch dann als unentgeltlich dar, wenn zwar ein angemessenes Nutzungsentgelt vereinbart ist, dieses aber entweder gar nicht bzw teilweise nicht o nicht zu den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten gezahlt wird, mit der Folge, dass die Nutzungsüberlassung steuerlich nicht anerkannt werden kann.

Gleichwohl ist in diesen Fällen nicht von einer weiteren Eigenbewirtschaftung des Eigentümers auszugehen, sondern die Nutzungsüberlassung ist lediglich als unentgeltlich zu werten (BFH v 25.03.1993, BStBl II 1993, 834). Voraussetzung ist aber, dass die Nutzungsüberlassung auch tatsächlich (zB anhand von Verträgen o diesen gleichstehenden Unterlagen, wie zB einem gegenüber der Landwirtschaftsverwaltung abzugebenden sog Mehrfachantrag) nachgewiesen wird; gelingt dies nicht, ist die Nutzung grundsätzlich dem Grundstückseigentümer zuzurechnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge