Rn. 98

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Einstellung der luf Tätigkeit kann entweder eine endgültige sein, wenn das Verhalten des StPfl die Tatbestandsmerkmale einer Betriebsaufgabe, wie zB die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen o deren Überführung in das PV, erfüllt; sie kann aber auch eine vorübergehende sein u führt dann lediglich zu einer Betriebsunterbrechung, wenn die im (bürgerlich-rechtlichen o wirtschaftlichen) Eigentum des Betriebsinhabers verbleibenden WG es erlauben, die unterbrochene betriebliche Tätigkeit später wieder aufzunehmen u fortzuführen (objektives Tatbestandsmerkmal, vgl BFH v 27.02.1985, BStBl II 1985, 456) u objektiv nach außen in Erscheinung tretende Umstände den Willen des StPfl zur endgültigen Einstellung des Betriebs nicht eindeutig erkennen lassen (subjektives Tatbestandsmerkmal). Dabei kann die Betriebseinstellung uU sogar eine endgültige sein, solange jedenfalls die wesentlichen Betriebsgrundlagen des luf (Teil-)Betriebs nicht veräußert o in das PV überführt werden. Auf irgendwelche Absichten, den Betrieb irgendwann einmal wieder in Gang zu setzen, kommt es nicht an (BFH v 16.12.2009, BStBl II 2010, 431). Die erforderliche Identität des Betriebs ist auch dann noch gewahrt, wenn im Rahmen einer Betriebseinstellung zwar für die Betriebsführung wichtige, aber wiederbeschaffbare Betriebsgrundlagen, wie Viehbestand u totes Inventar, veräußert werden (FG Mchn v 17.11.1986, EFG 1 987 350, rkr).

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