Rn. 263
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Der Ausschank von eigen erzeugten, der LuF zuzurechnenden Getränken ist gemäß R 15.5 Abs 8 EStR 2012 eine besondere Form der Vermarktung; da sie noch der LuF zugerechnet wird, ist der daraus erzielte Gewinn mit dem Ansatz des Grundbetrags bzw der Sondernutzung nach § 13a Abs 6 EStG abgegolten. Dies gilt nicht für die Gewinne aus dem Absatz von Speisen und fremden Getränken bzw eigenen Getränken der 2. Bearbeitungsstufe; die hieraus erzielten BE sind unter Beachtung der Regelungen des R 15.5 Abs 11 EStR 2012 unter Abzug von 60 % BA als Sondergewinn zu erfassen.
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