Rn. 262
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Der Absatz eigener luf Erzeugnisse iVm Dienstleistungen stellt unter den in R 15.5 Abs 7 EStR 2012 genannten Voraussetzungen
- entweder eine luf Betätigung dar, mit der Folge, dass die BE daraus mit dem Ansatz des Grundbetrags bzw eines Sondergewinns nach § 13a Abs 6 EStG abgegolten sind,
- oder es handelt sich insoweit um gewerbliche Tätigkeiten, die nur unter den Voraussetzungen des R 15.5 Abs 11 EStR 2012 noch der LuF zugerechnet werden können; im letzteren Fall sind die hieraus erzielten BE unter Abzug von pauschalen BA von 60 % als Sondergewinn zu erfassen.
Wegen der Abgrenzung im Einzelnen s BMF vom 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 65.
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