Rn. 260

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Werden organische Abfälle (Klärschlamm bzw Speisereste) auf selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht oder an eigene Tiere verfüttert, sind die damit in Zusammenhang stehenden Einnahmen, einschließlich derjenigen für das Einsammeln, das Abtransportieren und Sortieren, originäre Einkünfte aus LuF; ein Sondergewinn ist hierfür nicht anzusetzen. Soweit der LuF die organischen Abfälle jedoch auf fremden Feldern ausbringt und hierfür vom Auftraggeber (dem Klärwerk oder dem anderen LuF) ein Entgelt erhält, handelt es sich begrifflich um eine Dienstleistung für Dritte iSd R 15.5 Abs 9 EStR 2012; wegen der Zurechnung als Sondergewinn s Rn 263.

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