Rn. 260
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Werden organische Abfälle (Klärschlamm bzw Speisereste) auf selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht oder an eigene Tiere verfüttert, sind die damit in Zusammenhang stehenden Einnahmen, einschließlich derjenigen für das Einsammeln, das Abtransportieren und Sortieren, originäre Einkünfte aus LuF; ein Sondergewinn ist hierfür nicht anzusetzen. Soweit der LuF die organischen Abfälle jedoch auf fremden Feldern ausbringt und hierfür vom Auftraggeber (dem Klärwerk oder dem anderen LuF) ein Entgelt erhält, handelt es sich begrifflich um eine Dienstleistung für Dritte iSd R 15.5 Abs 9 EStR 2012; wegen der Zurechnung als Sondergewinn s Rn 263.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen