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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 13a ... / a) Grundsätzliches

Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
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Rn. 254

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

In § 13a EStG werden sämtliche gewerbliche Nebentätigkeiten als Sondergewinn erfasst, ohne allerdings die Direktvermarktungsaktivitäten des LuF einzuschränken. Dabei sind auch alle gewerblichen Nebentätigkeiten erfasst, die gegenüber anderen luf Betrieben erbracht werden.

 

Rn. 255

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Können die gewerblichen Betätigungen nicht mehr aus Vereinfachungsgründen der LuF zugerechnet werden, weil beispielsweise die in R 15.5 Abs 11 EStR 2012 gezogenen Grenzen nachhaltig überschritten sind, oder handelt es sich von vornherein um eine gewerbliche Betätigung (wie zB der Erzeugung von Energie durch Wind-, Solar- oder Wasserkraft), sind die daraus erzielten Gewinne keine nach § 13a EStG zu berücksichtigende Sondergewinne, sondern sind als eigenständige Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

 

Rn. 256

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Für die Frage, welche Tätigkeiten unter § 13a Abs 7 S 1 Nr 3 EStG fallen, ist auf die Abgrenzungsregeln des R 15.5 Abs 3–10 EStR 2012 zurückzugreifen. Die dort genannten Tätigkeiten können aus Vereinfachungsgründen noch der LuF zugeordnet werden, wenn sie innerhalb der Grenzen des R 15.5 Abs 11 EStR 2012 ausgeübt werden. Danach gilt für die in R 15.5 Abs 3–8 EStR 2012 genannten Handelstätigkeiten wie auch für die in R 15.5 Abs 9 und 10 EStR 2012 aufgeführten Dienstleistungstätigkeiten jeweils eine eigenständige Drittel- und Umsatzgrenze (von EUR 51 500); beide Betätigungen dürfen allerdings nicht mehr als 50 % der gesamten BE des luf Betriebs ausmachen.

Da für LuF mit Durchschnittssatzgewinnermittlung in erster Linie die Drittelgrenze und weniger die Umsatzgrenze von Bedeutung ist, hat ein gewerbliche Nebentätigkeiten ausübender LuF sowohl die Einnahmen aus den an sich gewerblichen Betätigungen (getrennt...

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