Rn. 254

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

In § 13a EStG werden sämtliche gewerbliche Nebentätigkeiten als Sondergewinn erfasst, ohne allerdings die Direktvermarktungsaktivitäten des LuF einzuschränken. Dabei sind auch alle gewerblichen Nebentätigkeiten erfasst, die gegenüber anderen luf Betrieben erbracht werden.

 

Rn. 255

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Können die gewerblichen Betätigungen nicht mehr aus Vereinfachungsgründen der LuF zugerechnet werden, weil beispielsweise die in R 15.5 Abs 11 EStR 2012 gezogenen Grenzen nachhaltig überschritten sind, oder handelt es sich von vornherein um eine gewerbliche Betätigung (wie zB der Erzeugung von Energie durch Wind-, Solar- oder Wasserkraft), sind die daraus erzielten Gewinne keine nach § 13a EStG zu berücksichtigende Sondergewinne, sondern sind als eigenständige Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

 

Rn. 256

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Für die Frage, welche Tätigkeiten unter § 13a Abs 7 S 1 Nr 3 EStG fallen, ist auf die Abgrenzungsregeln des R 15.5 Abs 310 EStR 2012 zurückzugreifen. Die dort genannten Tätigkeiten können aus Vereinfachungsgründen noch der LuF zugeordnet werden, wenn sie innerhalb der Grenzen des R 15.5 Abs 11 EStR 2012 ausgeübt werden. Danach gilt für die in R 15.5 Abs 38 EStR 2012 genannten Handelstätigkeiten wie auch für die in R 15.5 Abs 9 und 10 EStR 2012 aufgeführten Dienstleistungstätigkeiten jeweils eine eigenständige Drittel- und Umsatzgrenze (von EUR 51 500); beide Betätigungen dürfen allerdings nicht mehr als 50 % der gesamten BE des luf Betriebs ausmachen.

Da für LuF mit Durchschnittssatzgewinnermittlung in erster Linie die Drittelgrenze und weniger die Umsatzgrenze von Bedeutung ist, hat ein gewerbliche Nebentätigkeiten ausübender LuF sowohl die Einnahmen aus den an sich gewerblichen Betätigungen (getrennt nach Handels- und Dienstleistungsumsätzen) als auch seine gesamten Einnahmen des Betriebs aufzuzeichnen, da ansonsten die Einhaltung der Drittelgrenze nicht überprüft werden kann (glA Felsmann/Wiegand, C Rz 331b); dagegen fordert die FinVerw lediglich eine Aufzeichnung der gewerblichen Nebeneinnahmen, während es dem LuF lediglich obliegt, die Voraussetzungen des R 15.5 Abs 11 EStR 2012 nachzuweisen (BMF vom 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 88).

 

Beispiel 1:

Landwirt Huber (15 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN), überwiegend Ackerbau) erzeugt Gänse, die er schlachtet und über seinen Hofladen im Ganzen (Umsatz EUR 20 000) wie auch portioniert verkauft (Umsatz EUR 25 000). Daneben kauft er zur Angebotsabrundung auch bereits geschlachtete Enten zu (Umsatz EUR 10 000). 10 ha LN werden als Futter- und Auslauffläche für die Gänse benötigt; das auf den restlichen 5 ha erzeugte Getreide wird verkauft. Die Direktzahlungen betragen ca EUR 5 000.

Die BE aus dem Verkauf der geschlachteten Gänse sind, soweit sie als Ganzes verkauft werden, mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten (1. Bearbeitungsstufe). Dagegen ist der Verkauf der portionierten Gänse sowie der zugekauften Enten grundsätzlich gewerblicher Natur; die BE können aber unter der Voraussetzung des R 15.5 Abs 11 S 1 EStR noch der LuF zugerechnet werden, wenn die "schädlichen" Umsätze

  • nicht mehr als ein Drittel und
  • nicht mehr als EUR 51 500 betragen.

Die Umsätze aus der zweiten Bearbeitungsstufe und aus den zugekauften Enten betragen zwar weniger als EUR 51 500 (EUR 35 000), dürften aber bei der vorhandenen Betriebsstruktur deutlich mehr als Drittel des Gesamtumsatzes betragen.

 
Umsatz Gänse EUR 20 000 + 2 ;EUR 5 000 EUR 45 000
Umsatz Enten   EUR 10 000
Umsatz Verkauf Getreide 5 ha (geschätzt) EUR 12 500
Gesamtumsatz   EUR 67 500
davon "schädlicher Umsatz" (EUR 25 000 + EUR 10 000) = EUR 35 000 = 51,8 %  

Bei dieser Ausgangslage kann dahingestellt bleiben, ob die Direktzahlungen (von rd EUR 5 000) in die maßgebliche Umsatzgrenze einzubeziehen sind, weil auch dann noch die Drittelgrenze deutlich überschritten ist.

Mit Teilen seines Hofladens erzielt Huber – unter der Voraussetzung, dass es sich um dauerhafte Gegebenheiten handelt – somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese Annahme des FA kann Huber nur widerlegen, wenn er die BE für den Gesamtbetrieb aufgezeichnet hat.

Abwandlung:

Sachverhalt wie vorstehend; der Gesamtumsatz beträgt jedoch EUR 150 000.

Die dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten iHv insgesamt EUR 35 000 betragen weniger als 1/3 des Gesamtumsatzes und auch weniger als EUR 51 500. Demzufolge entsteht gemäß § 13a Abs 7 S 1 Nr 3 EStG (Ansatz der BA zu 60 % der BE) ein Sondergewinn von EUR 14 000 (= BE EUR 35 000./. EUR 21 000 pauschale BA).

 

Beispiel 2:

Landwirt Maier (ebenfalls 15 ha LN) erzeugt Mastschweine, die er zum Teil verkauft und zum anderen Teil selbst schlachtet und zu portionsgerechten Fleischstücken und Wurstwaren verarbeitet. Der Umsatz aus der zweiten Bearbeitungsstufe beträgt EUR 20 000. Gleichzeitig erbringt er mit betriebseigenen Maschinen Dienstleistungen für andere LuF (Umsatz EUR 20 000).

Für beide Tätigkeitsbereiche (Verkauf von in der zweiten Stufe bearbeitetem Schwe...

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