Rn. 380

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Für Nutzungsänderungen, die vor dem 01.07.1979 vorgenommen worden sind, hat die FinVerw im Anschluss an BFH v 12.02.1976, BStBl II 1976, 663, geregelt (s Abschn 13a Abs 2 S 6 EStR 1978), dass WG, die bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich zulässigerweise zum gewillkürten BV gezogen worden sind, durch den Übergang zu einer Gewinnermittlungsart, bei der gewillkürtes BV nicht in Betracht kommt, aus dem BV entnommen sind; die Entnahme sollte nach einer Billigkeitsregelung der FinVerw (BMF v 15.03.1979, BStBl I 1979, 162) allerdings nur dann steuerfrei sein, wenn das betroffene WG nach der Nutzungsänderung nicht zum notwendigen PV gehört. Dasselbe sollte für Zwangsentnahmen gelten, die sich durch einen Wechsel der Gewinnermittlungsart vor dem 01.07.1978 ergeben haben (BMF v 25.04.1977, BStBl I 1977, 204).

 

Rn. 381

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Um derartige zwangsweise Gewinnrealisierungen auszuschließen, wurde in § 4 Abs 1 EStG in den Sätzen 3 und 4 idF des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der LuF v 25.06.1980, BStBl I 1980, 400 (mit Rückwirkung auch für frühere VZ, vgl insoweit § 52 Abs 2e EStG 1979) klargestellt, dass sowohl der Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG, § 13a EStG sowie zur Vollschätzung sowie auch eine Nutzungsänderung allein keine gewinnrealisierenden Entnahmen auslösen können.

 

Rn. 382

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Mit Urteil v 04.11.1982 (BFH BStBl II 1983, 448) hat der BFH ausgeführt, dass ohne Entnahmehandlung kein WG des BV dieses verlasse; soweit die FinVerw in ihrem Schreiben v 15.03.1979 hierzu eine andere Auffassung vertrete, könne an dieser nicht festgehalten werden. Gleichwohl hat die FinVerw in weiteren Ländererlassen v 28.07.1983 (BMF BStBl I 1983, 383) an ihrer bereits mit Erlass v 15.03.1979 (s Rn 380) vertretenen Auffassung festgehalten, allerdings einschränkend darauf hingewiesen, dass die Vertrauensschutzregelung nicht gelte für landwirtschaftliche Grundstücke, deren Nutzung lediglich eingestellt worden sei.

 

Rn. 383

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Mit Urteil v 07.11.1996 (BFH BStBl II 1997, 245) sowie v 15.05.1997 (BFH BFH/NV 1997, 850) hat der BFH die vorstehenden Übergangsregelungen als wirkungslos und ohne Rechtsgrundlage angesehen. Dementsprechend hat nunmehr die FinVerw geregelt (BMF v 20.03.1998, BStBl I 1998, 356), dass die Übergangsregelungen v 15.03.1979 (aaO) sowie v 28.07.1983 (aaO) nach Ablauf des Jahres 1998 nicht mehr angewendet werden könnten; wegen weiterer Einzelheiten hierzu vgl OFD Mchn v 27.05.1998, S 2135; OFD Koblenz v 14.04.1998, S 2230; OFD Han v 04.06.1998, S 2135.

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