Rn. 254

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die AK für die einzelnen Tiere bestimmen sich nach § 255 Abs 1 HGB iVm R 6.2 EStR 2012. Demzufolge gehören zu den AK nicht nur der reine Kaufpreis, sondern auch Nebenkosten (wie zB Frachtkosten u Wiegekosten), wenn sie dem jeweiligen Tier zugeordnet werden können (BFH v 13.10.1983, BStBl II 1984, 101), während gewährte Preisnachlässe bzw Rabatte sowie ein in Anspruch genommenes Skonto die AK mindert; ebenfalls nicht Bestandteil der AK sind Gemeinkosten, auch soweit sie im Anschaffungsbereich entstanden sind (BFH v 13.04.1988, BStBl II 1988, 892).

Die HK der Tiere sind entsprechend den Regeln des § 255 Abs 2 HGB iVm R 6.3 EStR 2012 zu ermitteln. Danach sind in die HK die Material- u Fertigungsgemeinkosten, die Sondereinzelkosten der Fertigung u die Abschreibungen einzubeziehen; ebenfalls einzubeziehen sind die angemessenen Teile der Materialgemeinkosten u der Fertigungsgemeinkosten (§ 255 Abs 2 HGB idF BilMoG). Allg Verwaltungskosten, Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen u für betriebliche Altersversorgung sowie für bestimmte Zinsen auf FK können, brauchen aber nicht in die HK einbezogen werden. Keinesfalls zu den HK gehören die Vertriebskosten, Ertragsteuern u die USt; Letztere auch dann nicht, wenn der Landwirt seine Umsätze nach § 24 UStG pauschaliert.

Zu den Material- u Fertigungskosten zählen bei Tieren insb die AK für Jungtiere, die Kosten des selbsthergestellten o zugekauften Futters, Deck- u Besamungskosten einschließlich Embryotransfer, die Fertigungslöhne, die Tierarztkosten, Medikamente, Tierversicherungen einschließlich Tierseuchenkasse, Energie, Abwasser, Gülleentsorgung, AfA u Unterhaltsaufwendungen für die beweglichen u unbeweglichen WG, die der Tierhaltung dienen (zB Stallgebäude, Futterlager, Gülleeinrichtungen) sowie Miet- und Pachtzinsen für derartige Einrichtungen. Auch die Haltungskosten der Elterntiere sind bei den Jungtieren anteilig als HK zu berücksichtigen; dies geschieht nach Auffassung der FinVerw in der Weise, dass die bis zur Geburt entstandenen HK bei der erstmaligen Bewertung des Tieres nach seiner Geburt nicht individuell anzusetzen, sondern kalkulatorisch von den HK bzw Erhaltungsaufwendungen des Muttertieres abzugrenzen sind (BMF v 28.08.1991, BStBl I 1991, 768 Tz 61; BMF v 14.11.2001, BStBl I 2001, 864 Tz 8; aA – allerdings für Zwecke der InvZul – BFH v 15.05.1997, BStBl II 1997, 575, der die vorgeburtlichen – anteiligen – HK nicht einbezieht).

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