Rn. 204
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
War der bisherige Betriebsinhaber gem § 141 Abs 1 AO buchführungspflichtig, geht diese gem § 141 Abs 3 AO auf den nunmehrigen Nutzungsberechtigten über, ohne dass es hierfür eines gesonderten Hinweises u einer besonderen Feststellung bedarf (§ 141 Abs 3 S 2 AO). Gleichzeitig endet die bisherige Buchführungspflicht beim Überlassenden. Eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG scheidet beim Überlassenden von vornherein aus, weil er über keine selbstbewirtschafteten Flächen der landw Nutzung mehr verfügt (BFH v 14.04.2011, BFH/NV 2011, 1336); einer Wegfallmitteilung gem § 13a Abs 2 EStG bedarf es somit nicht (aA Kulosa in Schmidt, § 13 EStG Rz 143). Ein erneuter Eintritt in die Buchführungspflicht (zB wegen Überschreitens der Gewinngrenze) beim Nutzungsüberlassenden dürfte unwahrscheinlich sein, weil – wie vorstehend in s Rn 203 ausgeführt – bei ihm lediglich noch Gewinne aus der Veräußerung-/Entnahme von AV anfallen können, die zwar im Einzelfall zum Überschreiten der Gewinngrenze in § 141 Abs 1 Nr 5 AO führen könnten, aber gleichzeitig regelmäßig einen Anspruch auf Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO (Absehen von einer Buchführungspflicht) vermitteln.
Rn. 204a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Hat der Nutzungsüberlassende seinen Gewinn aus LuF bislang nach § 13a EStG ermittelt, geht diese Befugnis nicht ohne Weiteres auf den Nutzungsberechtigten über; dessen Gewinnermittlungsart bestimmt sich ausschließlich nach § 13a Abs 1 S 1 EStG. Ist eine der dort aufgeführten Grenzen überschritten, kann der Nutzungsberechtigte seinen Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen ermitteln (BFH v 26.06.1986, BStBl II 1986, 741); einer gesonderten Wegfallmitteilung bedarf es in diesem Fall nicht.
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