Rn. 58i

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Der im Rahmen des ESt-Rechts zugelassene Verzicht auf die Bewertung des Feldinventars (R 14 Abs 3 S 1 EStR 2012) gilt über R 8.3 S 2 KStR 2015 auch für Betriebe, die kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen, wenn sich der Betrieb der Körperschaft entweder ausschließlich auf die LuF beschränkt oder einen verselbstständigten Betriebsteil in Form eines Teilbetriebs iSd R 16 Abs 3 EStR 2012 darstellt.

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