BMF, 25.5.2007, IV C 2 - S 2230/07/0001

Bezug: Schreiben des HLBV vom 16.1.2007 – Ha/AL –

Vielen Dank für Ihr o.a. Schreiben, mit dem Sie die ertragsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen ansprechen.

Zu der von Ihnen aufgeworfenen Zweifelsfrage nehme ich in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Der Verzicht auf die Bewertung des Feldinventars nach R 14 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005 (EStR) kann nach derzeitiger Rechtslage von allen landwirtschaftlich tätigen Betrieben im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen werden.

Dies gilt nach den Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR 2004) auch für Betriebe, die Kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen. In diesen Fällen muss sich der Betrieb der Körperschaft ausschließlich auf die Land- und Forstwirtschaft beschränken oder es muss ein verselbstständigter Betriebsteil vorliegen (vgl. R 34 Satz 2 und 3 KStR).

Für die Frage, ob ein verselbstständigter Betriebsteil im Sinne der R 34 Satz 3 KStR vorliegt, ist auf die einkommensteuerliche Definition des Teilbetriebs abzustellen. Nach R 16 Abs. 3 EStR 2005 ist ein Teilbetrieb ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebs, der für sich betrachtet alle Merkmale eines Betriebs aufweist und für sich lebensfähig ist. Eine völlig selbstständige Organisation mit eigener Buchführung ist nicht erforderlich. Kann die Erzeugung von Biomasse und die Herstellung von Biogas bzw. die Energieerzeugung organisatorisch und technisch ohne weiteres getrennt werden, kann unter diesen Voraussetzungen im Einzelfall ein Teilbetrieb vorliegen.

Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass ein Teilbetrieb nicht vorliegt, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen von mehreren Teilbereichen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (z.B. Grund und Boden auf dem sich neben einer Biogasanlage auch Wirtschaftsgebäude für den landwirtschaftlichen Betrieb befinden) genutzt werden. Insoweit müssen gemeinsam genutzte wesentliche Betriebsgrundlagen nicht nur räumlich, sondern auch zivilrechtlich real aufteilbar sein (vgl. auch BFH vom 13.2.1996, BStBl 1996 II S. 409).

Liegen die Voraussetzungen für einen Teilbetrieb im Einzelfall vor und können die Erträge und Aufwendungen getrennt ausgewiesen werden, bestehen keine Bedenken, für den originär landwirtschaftlichen Bereich die Vergünstigung der Nichtbewertung des Feldinventars zu gewähren. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach R 16 Abs. 3 EStR 2005 eine eigene Buchführung für einen Teilbetrieb nicht erforderlich ist. Gleichwohl sollte das wirtschaftliche Ergebnis des Teilbetriebs im Rahmen der Gewinnermittlung der Kapitalgesellschaft zum Ausdruck gebracht werden.

 

Normenkette

EStG § 13;

EStR R 14 Abs. 2 Satz 3

EStR R 16 Abs. 3;

KStR R 34 Satz 2 und

KStR R 34 Satz 3

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