Rn. 58d

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Wird die bei der Verstromung des Biogases entstehende (Ab-)Wärme zur Beheizung privater Räumlichkeiten verwendet, liegt eine Entnahme vor, die mit dem Teilwert zu bewerten ist; die für Zwecke der USt anzusetzenden Selbstkosten (s BFH v 12.12.2012, BFH/NV 2013, 661) sind insoweit unbeachtlich. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, den zutreffenden Teilwert zu ermitteln, hatte das BayLfSt v 01.12.2008, S 2170.2.1–8/1 St 33 geregelt, dass hierfür ein Entnahmewert von 2 ct/kWh angesetzt werden kann; diese Verfügung wurde jedoch ersatzlos aufgehoben, sodass die Teilwertermittlung wieder Einzelfallbezogen (zB retrograd) anhand vergleichbarer regionaler Marktpreise vorgenommen werden kann (BMF v 11.04.2022, BStBl I 2022, 633 Rz 24). Für Wj, die vor dem 01.01.2020 enden, kann auf Antrag am Entnahmewert von 2ct/kWh festgehalten werden (BayLfSt v 9.10.2020, S 2135.2.1–15/5 St32).

Sofern (Ab-)Wärme an fremde Dritte zu verbilligten Preisen oder unentgeltlich abgegeben wird, liegt nicht zwingend eine Entnahme vor. Es können betriebliche Gründe für eine derartige Vertragsgestaltung sprechen, sodass keine "außerbetriebliche" Verwendung vorliegt (zB liegt mE ein solcher Fall vor, wenn der Abnehmer ein Fernwärmenetz errichtet und im Gegenzug einige Jahre die Wärme verbilligt/unentgeltlich erhält). Das Anstreben eines KWK-Bonus kann als mögliches Indiz für betriebliche Gründe herangezogen werden (BMF v 11.04.2022, BStBl I 2022, 633 Rz 25).

Bei der Entnahme von Strom zum privaten Gebrauch kann der Teilwert entweder progressiv anhand der HK ermittelt werden, gedeckelt auf einen niedrigeren Marktpreis (BFH v 12.03.2020, IV R 9/17, BStBl II 2021, 226), oder aus Vereinfachungsgründen ein pauschaler Marktpreis von 0,20 EUR/kWh angesetzt werden (BMF v 11.04.2022, BStBl I 2022, 633 Rz 22, 23).

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