Rn. 220

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Unter die Vorschrift fallen Entschädigungen "für" die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; die Zahlung muss zumindest auch im Interesse des Zahlungsverpflichteten liegen (s § 24 Rn 39, 40 (Schindler)). Ob der LuF unter "Druck von außen" gehandelt hat und wie stark dieser Druck gegebenenfalls war, ist unbeachtlich.

Die Aufgabe einer luf Tätigkeit setzt aber voraus, dass sie insgesamt aufgegeben wird; diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn zB ein bestimmter Produktionszweig aufgegeben, daneben aber der luf Betrieb in veränderter Form weitergeführt wird. Demzufolge handelt es sich beim Verkauf einer Milchquote (BFH vom 17.04.2007, BFH/NV 2007, 1853) schon begrifflich nicht um Einkünfte iSd § 24 Abs 1 Nr 1 Buchst b EStG. Auch eine erhaltene Milchaufgabevergütung erfüllt den Tatbestand des § 24 Abs 1 Nr 1 Buchst b EStG nur dann, wenn der LuF die Milchproduktion insgesamt aufgegeben hat (BFH vom 24.08.2000, BStBl II 2003, 67); dies ist nur dann der Fall, wenn nicht nur die Milchquote, sondern auch der Milchviehbestand sowie sämtliches dazugehöriges Inventar veräußert oder entnommen werden.

Auch der Erlös für die Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten eines LuF auf einen anderen LuF erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Nr 1 Buchst b EStG (BFH vom 28.02.2002, BStBl II 2002, 347).

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