Rn. 217

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Zu den Einkünften iSd § 2 Abs 1 EStG gehören auch Entschädigungen, die gewährt werden als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr 1 Buchst a EStG) sowie für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (§ 24 Nr 1 Buchst b EStG), sowie Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 S 1 Nr 1–4 EStG (§ 24 Nr 2 EStG) und Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öff Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen (§ 24 Nr 3 EStG).

aa) Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr 1 Buchst a EStG)

 

Rn. 218

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Das Tatbestandsmerkmal "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" setzt voraus, dass Ersatz für Einnahmen geleistet wird, die ausgefallen sind, und dass diese Einnahmen – ihr Zufluss unterstellt – unter die Einkunftsart "LuF" iSd § 2 Abs Nr 1 EStG gefallen wären. Voraussetzung ist demnach, dass der LuF infolge einer Beeinträchtigung der durch die einzelne Vorschrift geschützten Güter einen finanziellen Schaden erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen.

Unter die Vorschrift fällt nur der Ersatz von BE und nicht von evtl BA. Wegen der Frage, wann Entschädigungen iSd § 24 Nr 1Buchst a EStG vorliegen und wann nicht, vgl die Bsp in H 24.1 EStH 2016 "Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG".

 

Rn. 219

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Erhält der LuF für die vorzeitige Aufgabe des Pachtverhältnisses eine sog Pachtaufhebungsentschädigung, kann hierfür ein passiver RAP nicht gebildet werden (BFH vom 23.02.2005, BStBl II 2005, 481); sie kann aber uU unter § 24 Nr 1 Buchst a EStG fallen und deshalb tarifbegünstigt sein (BFH vom 11.02.2005, BFH/NV 2005, 1044).

ab) Einkünfte für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (§ 24 Nr 1 Buchst b EStG)

 

Rn. 220

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Unter die Vorschrift fallen Entschädigungen "für" die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; die Zahlung muss zumindest auch im Interesse des Zahlungsverpflichteten liegen (s § 24 Rn 39, 40 (Schindler)). Ob der LuF unter "Druck von außen" gehandelt hat und wie stark dieser Druck gegebenenfalls war, ist unbeachtlich.

Die Aufgabe einer luf Tätigkeit setzt aber voraus, dass sie insgesamt aufgegeben wird; diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn zB ein bestimmter Produktionszweig aufgegeben, daneben aber der luf Betrieb in veränderter Form weitergeführt wird. Demzufolge handelt es sich beim Verkauf einer Milchquote (BFH vom 17.04.2007, BFH/NV 2007, 1853) schon begrifflich nicht um Einkünfte iSd § 24 Abs 1 Nr 1 Buchst b EStG. Auch eine erhaltene Milchaufgabevergütung erfüllt den Tatbestand des § 24 Abs 1 Nr 1 Buchst b EStG nur dann, wenn der LuF die Milchproduktion insgesamt aufgegeben hat (BFH vom 24.08.2000, BStBl II 2003, 67); dies ist nur dann der Fall, wenn nicht nur die Milchquote, sondern auch der Milchviehbestand sowie sämtliches dazugehöriges Inventar veräußert oder entnommen werden.

Auch der Erlös für die Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten eines LuF auf einen anderen LuF erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Nr 1 Buchst b EStG (BFH vom 28.02.2002, BStBl II 2002, 347).

ac) Nutzungsvergütungen, Entschädigungen für die Inanspruchnahme von luf Grundbesitz für den Bau und Betrieb von Versorgungsleitungen (§ 24 Nr 3 EStG)

 

Rn. 221

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Zu den BE führen grundsätzlich auch Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen. Hierher gehören insb Entschädigungen und Nutzungsvergütungen für beschlagnahmte Grundstücke oder für eine Bausperre für öffentliche Zwecke (BFH 12.09.1085, BStBl II 1986, 322). Dagegen gehören Entgelte für die Bestellung von Grunddienstbarkeiten im Zusammenhang mit der Duldung bestimmter Leistungen zu den laufenden BE (BFH vom 19.04.1994, BStBl II 1994, 640), weil es insoweit an einem schädigenden Ereignis fehlt.

 

Rn. 222

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Eine Entschädigung, die für eine Inanspruchnahme von Grundstücken des luf BV für den Bau und Betrieb von Versorgungsleitungen geleistet wird, enthält regelmäßig Entgeltbestandteile, die auf ein Nutzungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung, auf eine objektiv feststellbare Wertminderung des Grund und Bodens oder auf Wirtschaftserschwernisse entfällt. Wird eine Einmalzahlung geleistet, war diese nach früherer Rechtsauffassung als Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG iVm § 34 Abs 2 Nr 2 EStG tarifbegünstigt. Nachdem der BFH vom 19.04.1994, BStBl II 1994, 640 jedoch entschieden hat, dass die Voraussetzungen für eine Tarifbegünstigung nicht erfüllt sind, weil es insoweit an einem schädigenden Ereignisse fehle, ist die Entschädigung – notfalls im Schätzungswege – auf ihre wirtschaftlichen Bestandteile aufzuteilen.

Soweit sie zum Ausgleich von eingetretenen Wertminderungen am Grund und Boden geleistet wird, ist sie in vollem Umfang im Jahr der Gewährung bzw Vereinnahmung als BE zu erfassen; kompensatorisch kann – allerdings...

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