Rn. 202

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die steuerliche Anerkennung eines WÜV setzt nach st Rspr des BFH voraus, dass

  • nach den vertraglichen Vereinbarungen bezüglich des luf Betriebs unentgeltlich dem Überlassungsnehmer das alleinige Nutzungs- u Fruchtziehungsrecht bis zum Erbfall/der vorweggenommenen Erbfolge, zumindest aber für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (9 Wj lt BFH v 24.07.1975, BStBl II 1975, 772; mE sollte auch ein kürzerer Zeitraum von 5–6 Wj ausreichen) nach außen hin erkennbar eingeräumt wird. Das Fruchtziehungsrecht muss durch den Nutzungsberechtigten – der nicht notwendigerweise der Erbe sein muss (BFH v 17.07.1989, BFH/NV 1990, 623; BFH v 26.11.1992, BStBl II 1993, 335) – persönlich ausgeübt werden, so dass eine (Weiter-)Verpachtung des zur Nutzung überlassenen Betriebs von vornherein ausscheidet (BFH v 26.08.1993, BFH/NV 1994, 539),
  • das Eigentum o jedenfalls das Verfügungsrecht am lebenden u toten Inventar entgeltlich o unentgeltlich übertragen wird. Bei leihweiser Überlassung müssen Regelungen hinsichtlich des toten u lebenden Inventars getroffen werden, die denjenigen der eisernen Verpachtung (§ 588 Abs 1 BGB) entsprechen (BFH v 08.02.1976, BStBl II 1976, 335; an seiner noch kurz vorher in der Entscheidung BFH v 24.07.1975, BStBl II 1975, 772 enthaltenen Aussage, wonach für die Zurechnung der Einkünfte an den Nutzungsberechtigten die Übereignung des toten u lebenden Inventars erforderlich sei, hält er nicht mehr fest),
  • die alleinige Entscheidungsbefugnis über sämtliche zur Führung des Betriebes erforderlichen Maßnahmen überlassen wird (BFH v 05.02.1976, BStBl II 1976, 335; FG Nds v 27.04.2004, EFG 2004, 1681 rkr). Behält sich der Überlassende dagegen weitgehende Eingriffs- u Beteiligungsrechte o Kontrollbefugnisse vor, kann dies uU auch zur Annahme einer Mitunternehmerschaft zwischen den beiden Vertragsparteien führen (Kanzler, FR 1992, 239).

Weitere Voraussetzung für die Anerkennung eines WÜV ist, dass der Nutzungsberechtigte gegenüber sämtlichen Vertragspartnern (einschließlich dem FA) auch tatsächlich als Betriebsinhaber auftritt (BFH v 27.02.1986, BFH/NV 1986, 460).

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