Rn. 205

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Der Abschluss eines WÜV zeitigt beim Überlassenden – mit Ausnahme des Umstandes, dass er keine Pachteinnahmen, sondern Unterhaltsleistungen von Seiten des Nutzungsberechtigten erhält – dieselben Rechtsfolgen wie ein Pachtvertrag. Folglich besteht beim Nutzungsüberlassenden weiterhin ein (ruhender) luf Betrieb, solange er die Betriebsaufgabe nicht zu Beginn bzw während der Nutzungsüberlassung unmissverständlich gegenüber dem FA erklärt (BFH v 05.02.1976, BStBl II 1976, 335; BFH v 23.01.1992, BStBl II 1992, 327).

Die unentgeltliche wie auch entgeltliche Übertragung des toten u lebenden Inventars an den Nutzungsberechtigten führt grundsätzlich zu laufendem Gewinn (Aufdeckung der darin enthaltenen stillen Reserven), weil allein dem toten u lebenden Inventar regelmäßig keine Teilbetriebseigenschaft zukommen wird. Vermeiden lässt sich dieses regelmäßig nicht erwünschte Ergebnis leicht dadurch, dass das Inventar nicht übertragen, sondern nur zum Schätzwert (§ 582a BGB) überlassen wird (BFH v 05.02.1976, BStBl II 1976, 335), denn die leihweise Überlassung von Sachen stellt keine Veräußerung dar u zwingt damit auch nicht zur Aufdeckung der in den leihweise überlassenen WG enthaltenen stillen Reserven (BFH v 30.01.1986, BStBl II 1986, 399); dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart des Überlassenden.

Die willentliche Überführung in das PV von in die Betriebsüberlassung einbezogenen einzelnen WG sowie von durch den Nutzungsberechtigten getätigten Ersatzbeschaffungen mittels Entnahmeerklärung ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil es sich diesbezüglich um nicht entnahmefähiges notwendiges BV handelt.

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