Rn. 310

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Wegen der Einzelheiten zur Sonderabschreibung wird auf die Ausführungen von Handzik (s § 7g ab StÄndG 2015 Rn 78 u s Erläut zu § 7g) verwiesen.

Ergänzend gilt für Bereich der LuF Folgendes:

 

Rn. 311

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Sonderabschreibungen nach § 7g Abs 5 EStG können nur aktiv bewirtschaftete luf Betriebe (s Rn 302) in Anspruch nehmen, die zum Schluss des Wj, das der Anschaffung o Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 EStG nicht überschreiten (s Rn 303); eine vorhergehende Inanspruchnahme eines IAB ist nicht erforderlich. Für neu gegründete Betriebe ist mangels vorhergehendem Wj regelmäßig davon auszugehen, dass die maßgeblichen Größenmerkmale erfüllt sind (glA Leingärtner/Wendt, Kap 30 Rz 110, Stand Okt 2016).

 

Rn. 312

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Begünstigt sind neue u gebrauchte bewegliche (abnutzbare) WG des AV. Hierzu gehören im Bereich der LuF insb Betriebsvorrichtungen, wie zB Fressgitter u Anbindevorrichtungen, Fütterungs- u sonstige Stalleinrichtungen, Laderampen, Siloanlagen, Wartungsbühnen, Be- u Entlüftungs- wie auch Be- u Entwässerungsanlagen, Spaltenböden, Güllegruben u Dränagen usw sowie Dauerkulturen u Tiere des AV, wie zB Milchkühe u Zuchtsauen, sowie Außenanlagen, wie Wege (RFH v 17.11.1943, RStBl 1944, 50) u Hofbefestigungen.

Nicht begünstigt sind dagegen zum UV gehörende Masttiere u immaterielle WG (von denen es allerdings nach Auslaufen der Milch- u Zuckerrübenquoten sowie der Kartoffel- u Obstbrennrechte kaum mehr welche gibt).

 

Rn. 313

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung ist gem § 7g Abs 6 Nr 2 EStG, dass das WG im Jahr der Anschaffung o Herstellung u im darauf folgenden Wj in einer inl Betriebsstätte des Betriebs des StPfl ausschließlich o nahezu ausschließlich(zu mehr als 90 %) betrieblich genutzt wird; eine private Nutzung von weniger als 10 % ist somit unschädlich. Wird für einen im BV befindlichen Pkw die private Nutzung gem § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG mit 1 % des Listenpreises bemessen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der PKW zu mehr als 10 % für private Zwecke genutzt wird (BFH 03.01.2006, BFH/NV 2006, 1264).

Hinsichtlich der Nutzung in einem anderen Betrieb des StPfl gelten die vorstehend in Rn 302 gemachten Ausführungen entsprechend (s Rn 302).

Eine ausschließliche betriebliche Nutzung einer Fotovoltaikanlage ist auch dann gegeben, wenn der erzeugte Strom privat o in einem daneben bestehenden luf Betrieb des StPfl genutzt wird, denn es liegt insoweit keine private o schädliche Nutzung der Anlage vor, sondern lediglich eine Sachentnahme des produzierten Stroms. Entsprechendes gilt auch für die private Nutzung der Abwärme eines Blockheizkraftwerks o deren Nutzung in einem anderen Betrieb des StPfl; an der noch gegenteiligen Auffassung in BMF v 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493 Rz 41, hält die FinVerw nicht mehr fest.

 

Rn. 314

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die erforderliche Nutzungs- u Verbleibensvoraussetzung ist insb dann nicht erfüllt, wenn das WG innerhalb des Verbleibens- u Nutzungszeitraums

  • veräußert o entnommen wird, es sei denn, das vorzeitige Ausscheiden beruht unmittelbar auf einem nicht vom Willen des StPfl abhängigen Ereignis (im Einzelnen s BMF v 20.30.2017, BStBl I 2017, 423 Rz 41), o
  • einem anderen für mehr als drei Monate entgeltlich o unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird; hierunter fällt nicht die Verwendung eines WG zur Erbringung von Dienstleistungen iSd R 15.5 Abs 9 EStR 2012, sofern die Einnahmen daraus noch den Einkünften aus LuF zugeordnet werden können, o
  • in einen anderen Betrieb (gem § 6 Abs 5 S 1 u 2 o § 6 Abs 5 S 3 EStG) überführt o übertragen bzw in eine ausl Betriebsstätte o in das UV überführt wird.

Unschädlich ist dagegen eine unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs 3 EStG o eine Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs o Mitunternehmeranteils nach den Vorschriften des UmwStG (s Rn 303), unter der Voraussetzung, dass der Rechtsnachfolger das begünstigte WG bis zum Ablauf der Frist weiterhin im übernommenen Betrieb ausschließlich o nahezu ausschließlich nutzt.

 

Rn. 315

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die Sonderabschreibung beträgt bis zu insgesamt 20 % der (Netto-)AK/HK (ohne darin enthaltene USt, auch soweit die Umsätze nach § 24 UStG pauschaliert werden). Ist bei Tieren des AV hinsichtlich des AfA-Volumens ein Schlachtwert zu berücksichtigen (s Rn 258), begrenzt dieser – anders als beim IAB s Rn 301 – das Sonderabschreibungsvolumen.

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