Rn. 301

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Investitionsabzugsbeträge (IAB) können – unter den weiteren Voraussetzungen – nur LuF in Anspruch nehmen, die ihren Betrieb selbst bewirtschaften u ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 o 3 EStG ermitteln. Ausgeschlossen sind somit LuF mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 85) sowie verpachtete luf Betriebe, auch wenn eine Betriebsaufgabe bislang nicht erklärt wurde (BFH v 27.09.2001, BStBl II 2002, 136). Verpachtet der LuF seinen Betrieb dagegen erst nach vorhergehendem Abzug eines IAB, kann er diesen bis zum Ende der in § 7g Abs 1 S 2 Nr 2 EStG genannten Frist fortführen (BMF v 20.03.2017, aaO, Rz 40; s Rn 303).

Ebenfalls ausgeschlossen sind luf Betriebe, die als Liebhaberei zu qualifizieren sind (BFH v 11.10.2017, BFH/NV 2018, 421), da dessen Tätigkeit einkommensteuerlich unbeachtlich ist (BFH v 11.05.2016, BStBl II 2017, 112).

IAB können für neue u gebrauchte abnutzbare bewegliche WG des AV geltend gemacht werden, die in einem dem Wj des Abzuges folgenden Wj angeschafft o hergestellt werden (im Einzelnen s Rn 312). Zu den begünstigten WG gehören grundsätzlich auch Tiere des AV; dies gilt auch u insoweit, als diese mit Richtwerten der FinVerw in der steuerlichen Gewinnermittlung angesetzt werden (BFH v 15.02.2001, BFH/NV 2001, 1021). Bemessungsgrundlage für den IAB ist – anders als für die Sonder-AfA nach § 7g Abs 6 EStG (s Rn 315) der Betrag der AK/HK ohne Berücksichtigung eines Schlachtwerts (BFH v 31.08.2006, BStBl II 2006, 910 zur Ansparrücklage). Im Hinblick darauf, dass der IAB mit 40 % der ungekürzten AK/HK das spätere AfA-Volumen übersteigen kann (Differenz zwischen Richtwert u Schlachtwert), kommt es hinsichtlich des übersteigenden Betrags uU zur rückwirkenden Rückgängigmachung des in Anspruch genommenen IAB, soweit der IAB nicht auf andere begünstigte WG angerechnet wird; demzufolge sollte der LuF den IAB nur in der Höhe geltend machen, der dem späteren AfA-Volumen entspricht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge