Rn. 159

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Bei luf Betrieben ist gem § 4a Abs 1 S 1 EStG der Gewinn grundsätzlich nach dem Wj zu ermitteln, dies gilt auch für verpachtete luf Betriebe, solange die Gewinne daraus bei den Einkünften aus LuF zu erfassen sind (BFH v 11.03.1965, BStBl III 1965, 286; aA Leingärtner/Kanzler, Kap 21 Rz 26: wegen fehlender Maßgeblichkeit des Erntezyklus soll das Wj das Kj sein).

Das Regel-Wj bei LuF (auch bei reinen Forstbetrieben, BFH v 23.09.1999, BStBl II 2000, 5) ist grundsätzlich der Zeitraum v 01.07. – 30.06. (§ 4a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG). Daneben lässt § 8c EStDV wahlweise auch andere Zeiträume für die Bestimmung des Wj zu. Gem § 8c Abs 1 S 1 EStDV können luf Betriebe mit einem Futterbauanteil von 80 % u mehr der landw Nutzfläche den Zeitraum v 01.05.-30.04. als Wj bestimmen. Reine Forstbetriebe können dagegen den Zeitraum v 01.10.-30.09. und reine Weinbaubetriebe den Zeitraum v 01.09.-31.08. als Wj wählen.

Unschädlich für die Bestimmung der abweichenden Wj ist jeweils, wenn daneben noch in geringem Umfang eine andere luf Nutzung vorliegt (§ 8c Abs 1 S 2 EStDV); der geringe Umfang ist nicht überschritten, wenn der Vergleichswert der anderen luf Nutzung etwa 10 % des Werts der gesamten luf Nutzungen nicht übersteigt (BFH v 03.12.1987, BStBl II 1988, 269).

Da es sich in allen in § 8c Abs 1 S 1 EStDV genannten Fällen um eine Umstellung des Wj vom Regel-Wj auf ein abweichendes Wj handelt, ist hierfür grundsätzlich das Einvernehmen (= Ermessensentscheidung, die das FA durch einen selbstständig anfechtbaren VA ausspricht, BFH v 15.06.1983, BStBl II 1983, 672) des FA hierzu erforderlich; dies gilt unabhängig von der Art der Gewinnermittlung (BFH v 23.09.1999, BStBl II 2000,5).

Darüber hinaus ist zu beachten, dass in den vorgenannten Umstellungsfällen jeweils ein Wj von weniger als 12 Monaten entsteht (§ 8b S 1 Nr 2 EStDV), der zeitanteilig (monatsweise) auf die beiden betroffenen VZ aufzuteilen ist.

Daneben lässt § 8c Abs 2 EStDV wahlweise – und ohne Einvernehmen mit dem FA – für Gartenbau- und reine Forstbetriebe auch das Kj als Wj zu. Demzufolge kann zB ein reiner Forstwirt seinen Gewinn nach drei verschiedenen Wj ermitteln (Regel-Wj 01.07. – 30.06., 1. Alt 01.10. – 30.09., 2. Alt 01.01. – 31.12.).

Bei der Umstellung eines vom Kj abweichenden Wj auf das Kj entsteht gem § 8c Abs 2 S 2 u 3 EStG ein verlängertes Wj, dessen Gewinn gem § 4a Abs 2 Nr 1 S 1 EStG jeweils zeitanteilig auf die beiden betroffenen VZ aufzuteilen ist (BFH v 24.04.2008, BStBl II 2009, 35).

Fallen die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Wj iSd § 8c EStDV weg (weil zB der Futterbauanteil von über 80 % der landw Nutzfläche auf weniger als 80 % sinkt), muss der LuF grundsätzlich zum Regel-Wj 01.07.-30.06. zurückkehren. In einem derartigen Fall ist dann gem § 8b S 1 Nr 2 EStDV ein Rumpf-Wj zu bilden.

 

Rn. 159a

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Der bei der ESt anzusetzende Gewinn aus LuF gehört – soweit er nicht einheitlich u gesondert festgestellt wird – zu den rechtlich unselbstständigen Besteuerungsgrundlagen mit der Folge, dass eine Bindung an den der ESt-Veranlagung für das Vorjahr zugrunde gelegten Gewinn des Wj auch dann nicht besteht, wenn der ESt-Bescheid des Vorjahrs bestandskräftig geworden ist; dies gilt sowohl für nicht buchführende LuF (BFH v 31.03.1960, BStBl III 1960, 229) als auch für LuF, die ihren Gewinn durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG ermitteln (BFH v 06.12.1990, BStBl II 1991, 356) aber s Rn 159d. Werden Einkünfte in der fälschlichen Annahme, dass es sich um außerlandw Einkünfte handelt, nach dem Kj ermittelt, stellt sich aber später (zB im Rahmen einer Bp) heraus, dass es sich um Einkünfte aus LuF handelt, mit der Folge, dass sie auf zwei VZ aufzuteilen sind, ist der StPfl verpflichtet, einer Änderung auch für den VZ zuzustimmen, in dem eine ESt-Erhöhung eintritt (BFH v 30.10.1975, BStBl II 1975, 253).

 

Rn. 159b

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Auch für die einheitliche u gesonderte Feststellung von Einkünften gem § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO bei luf Mitunternehmerschaften ist das Kj der maßgebende Zeitraum (BFH v 19.07.1984, BStBl II 1985, 148). Nach dieser Zweistufentheorie ist in der ersten Stufe die Einkünfteermittlung nach dem abweichenden luf Wj durchzuführen und in der zweiten Stufe der Gewinn in die maßgebenden Besteuerungsgrundlagen umzurechnen, die in die ESt-Bescheide der beteiligten LuF eingehen.

 

Rn. 159c

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Veräußerungsgewinne iSd § 14 EStG sind aus dem Wj-Gewinn auszuscheiden u dem Gewinn des Wj hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind (§ 4a Abs 2 Nr 1 S 2 EStG); dies gilt gleichermaßen für Veräußerungsverluste (glA Kulosa in Schmidt, § 13 EStG Rz 209; aA Leingärtner/Zaisch, Kap 21 Rz 38, weil für Veräußerungsverluste ein Bedürfnis für eine Trennung von den laufenden Einkünften nicht bestehe).

 

Rn. 159d

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Eine Bilanzberichtigung darf nach § 4 Abs 2 S 1 EStG idF JStG 2007 bei LuF nur noch dann durchgeführt werden, wenn die Bilanz noch keiner Steuerfest...

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