Erhöht sich ein zu zahlender Betrag aufgrund einer Wertsicherungsklausel, dann richten sich Zu- und Abfluss dieses Erhöhungsbetrages nach den Parteivereinbarungen. IdR anteiliger Zu- und Abfluss neben dem ursprünglichen Nominalbetrag, vgl BFH vom 16.01.1979, VIII R 38/76, BStBl II 1979, 334, möglich Zu- und Abfluss im Anschluss an die Zahlung des ursprünglichen Nominalbetrags.

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