Leitsatz (amtlich)

Werden Kaufpreisraten für ein zum Privatvermögen gehörendes Grundstück aufgrund einer Wertsicherungsklausel erhöht, so kann der Grundstückserwerber den Mehraufwand bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte 1965 ein unbebautes Grundstück erworben, um darauf Mietwohnungen zu errichten. Nach dem Kaufvertrag hatte er der 1902 geborenen Verkäuferin das Grundstück vom 1. November 1965 an monatlich im voraus und auf Lebenszeit der Verkäuferin, mindestens jedoch bis zum 1. Oktober 1990, 460 DM zu zahlen. Diese "Rente" sollte der Versorgung der Verkäuferin dienen. Dazu war vertraglich eine Wertsicherungsklausel - Bindung an Lebenshaltungskostenindex - vereinbart.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) war zunächst der Auffassung, der Kläger könne seine Zahlungen aufgrund des Kaufvertrags erst als Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehen, wenn die Summe der laufenden Zahlungen den Wert des erworbenen Grundstücks - im Zeitpunkt der Veräußerung rd. 75 000 DM - übersteige; der Abzug eines Ertragsanteils sei nicht möglich. In dem daraufhin in der Einkommensteuersache des Klägers für 1965 geführten Rechtsstreit hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 29. Oktober 1974 VIII R 131/70 (BFHE 114, 79, BStBl II 1975, 173) entschieden, die 1965 erbrachten laufenden Zahlungen seien in Höhe des in ihnen erbrachten Zinsanteils entweder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als Sonderausgaben abziehbar, weil es sich um Kaufpreisraten handele, in denen neben der auf den Kaufpreis zu verrechnenden Tilgungsleistung auch ein Zinsanteil enthalten sei. Dementsprechend ergingen auch Einkommensteuerbescheide für 1966 bis 1970.

Als der Kläger aufgrund der vereinbarten Wertsicherungsklausel ab Dezember 1970 statt 460 DM nunmehr 510 DM monatlich zu zahlen hatte, meinte er, die zusätzlich gezahlten Beträge voll absetzen zu können, weil jeder den Kapitalwert der "Rente" übersteigende Betrag als Ausgleich der langfristigen Stundung des Kaufpreises und damit als Zinszuschlag anzusehen sei. Demgegenüber kam das FA zu der Auffassung, daß sich durch die Erhöhung der Kaufpreisraten auch die Kaufpreisschuld geändert habe und demzufolge in den zusätzlich aufgrund der Wertsicherungsklausel gezahlten Beträgen ein Tilgungsanteil enthalten sei, der nicht abziehbar sei. Dementsprechend ergingen Einkommensteuerbescheide für 1971 und 1972.

Nach insoweit erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) in seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 382 (EFG 1976, 382) veröffentlichten Entscheidung der Klage statt mit der Begründung, die vom Kläger wegen der Wertsicherungsklausel gezahlten Mehrbeträge von 50 DM monatlich seien bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar, weil sie als Schuldzinsen anzusehen seien.

Mit der Revision rügt das FA unrichtige Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und macht geltend:

Die Erhöhungsbeträge aufgrund der Wertsicherungsklausel seien anteilig Tilgungs- und Zinsleistungen, von denen nur der Zinsanteil zu den Werbungskosten gehöre. Ein Tilgungsanteil bei den Mehrbeträgen ergebe sich, weil jede Anpassung aufgrund der Wertsicherungsklausel zu einem neuen Wert der Kaufpreisrestschuld führe. Denn durch Aufnahme einer Wertsicherungsklausel in den Kaufvertrag werde sichergestellt, daß trotz des ständigen Geldwertverfalls eine Ausgewogenheit der Werte von Leistung und Gegenleistung erhalten bleibe. Die Wertanpassung sei ein in den Vermögensbereich fallender Vorgang, der sich anders als im betrieblichen Bereich im privaten Bereich steuerlich nicht auswirke. Entgegen der Meinung des FG werde sowohl bei Leibrenten als auch bei Ratenzahlungen ein Stammrecht begründet.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Die aufgrund der Wertsicherungsklausel geleisteten Zahlungen sind nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar, weil es sich um Schuldzinsen handelt.

Zu den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Werbungskosten abziehbaren Schuldzinsen gehören alle fortlaufenden Leistungen, die ein Schuldner, gleichviel unter welcher Bezeichnung, an den Gläubiger für eine Kapitalnutzung zu entrichten hat. Dazu rechnen auch Zahlungen, die der Schuldner einer in Raten zu zahlender Kaufpreisschuld aufgrund einer Wertsicherungsklausel zu leisten hat. Die Zahlungen aufgrund der Wertsicherungsklausel sind bei dem Verpflichteten Aufwand für eine Kapitalnutzung. Denn der Käufer erbringt die Zahlungen neben dem Kaufpreis dafür, daß er die Kaufpreisschuld in langfristigen Raten abtragen kann. Entgegen der Meinung des FA leistet der Käufer die Zahlungen weder ganz noch teilweise dafür, daß das erworbene Wirtschaftsgut - wie z. B. im Streitfall ein Grundstück - im Wert gestiegen ist. Wertschwankungen dieses Wirtschaftsguts beeinflussen die Zahlungen aufgrund der Wertsicherungsklausel nicht, weil diese Zahlungen unabhängig davon zu erbringen sind, ob das erworbene Wirtschaftsgut in seinem Wert gestiegen oder gefallen ist.

Wie der Senat in seinem Ureil vom 25. Juni 1974 VIII R 109/69 (BFHE 113, 207, BStBl II 1974, 735) ausgesprochen hat, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. von § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG - besondere Entgelte oder Vorteile - alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt für die Nutzung eines darlehensweise hingegebenen Kapitals anzusehen sind. Gleiches gilt für Nutzungsentgelte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art - § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG -, wozu auch Kaufpreisforderungen rechnen. Unter die Nutzungsentgelte fallen neben Darlehensaufgeldern oder Kurswertgarantien auch Zahlungen, die als Ausgleich für die Verminderung des realen Werts einer Geldforderung aufgrund einer Wertsicherungsklausel geleistet werden. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß es sich um Scheingewinne infolge der Geldentwertung handeln kann. Denn die Berücksichtigung des wegen der schwindenden Kaufkraft des Geldes über den Nennbetrag der Forderung liegenden Rückzahlungsbetrags als Teil einer Kapitalrückzahlung ist nach dem für das Steuerrecht verbindlichen Grundsatz Mark gleich Mark ausgeschlossen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise in dem Urteil VIII R 109/69). Von der Überlegung, daß Zahlungen aufgrund einer Wertsicherungsklausel Gegenleistung für eine Kapitalnutzung sind, wird auch die Rechtsprechung zur gewerbesteuerrechtlichen Behandlung des Geldwertausgleichs als Gewinnanteil des stillen Gesellschafters getragen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 1978 IV R 139/73, BFHE 125, 386, BStBl II 1978, 570).

Diese für den Empfänger von Entgelten oder Vorteilen im Zusammenhang mit einer Kapitalforderung geltende steuerrechtliche Beurteilung gilt entsprechend für den Schuldner der Leistungen. Ist die Leistung aufgrund einer Wertsicherungsklausel beim Gläubiger der Kapitalforderung Entgelt für die Kapitalüberlassung, dann ist sie beim Schuldner als Aufwand für die Kapitalnutzung anzusehen und demzufolge, wenn mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Zusammenhang stehend, als Werbungskosten abziehbar.

Dieser Beurteilung stehen die BFH-Urteile vom 11. August 1967 VI R 80/66 (BFHE 89, 443, BStBl III 1967, 699) und vom 20. November 1969 IV R 22/68 (BFHE 98, 28, BStBl II 1970, 309) nicht entgegen. Beide Entscheidungen betreffen Wertsicherungsklauseln bei Leibrentenzahlungen, die steuerrechtlich möglicherweise anders zu beurteilen sind als Ratenzahlungen,wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73075

BStBl II 1979, 334

BFHE 1979, 30

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