Rn. 1
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Nach den Grundsätzen der Überschussrechnung ist die Entstehung oder der Wegfall einer Schuld einkommensteuerrechtlich grundsätzlich ohne Auswirkung, obwohl es sich wirtschaftlich um den Zu- bzw Abfluss eines (negativen) WG handelt. Entsprechend führt die Übernahme einer Schuld beim Übernehmer grundsätzlich nicht zu einem Abfluss.
Rn. 2
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Mit der Übernahme der Schuld durch den Übernehmer fließt dem Schuldner nichts zu, wenn nur Mitübernahme vereinbart ist. Zahlt der Übernehmer den geschuldeten Betrag an den Gläubiger, dann kann das eine mittelbare Zahlung (Abfluss) des Übernehmers an den Schuldner sein, wenn er ihm einen Betrag in dieser Höhe schuldete; gleichzeitig ist es dann eine mittelbare Zahlung (Abfluss) des Schuldners an den Gläubiger. Schuldete der Übernehmer dem Schuldner nichts, dann fließt beim Schuldner mit der Zahlung noch nichts ab, solange er nicht den vom Übernehmer dem Gläubiger gezahlten Betrag dem Übernehmer erstattet hat; s "Kreditkarte".
Rn. 3
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Die vom Gläubiger erteilte Genehmigung einer zwischen seinem Schuldner und einem Dritten vereinbarten Schuldübernahme bewirkt einen Zufluss von Einnahmen, beim Schuldner nach § 11 Abs 1 EStG erst bei Genehmigung der Schuldübernahme, BFH vom 16.10.2007, VIII R 21/06, BStBl II 2008, 126; FG Nds vom 08.04.1991, VII 535/86, EFG 1992, 73.
Rn. 4
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Hat aber der Übernehmer mit der Übernahme eine eigene Schuld gegenüber dem Schuldner getilgt, ist dem Schuldner auch der geschuldete Betrag zugeflossen; zB der Käufer eines Grundstücks übernimmt eine Hypothekenschuld und zahlt damit einen Teil des Kaufpreises. Gleichzeitig (und unabhängig davon, ob der Übernehmer gezahlt hat) ist der übernommene Betrag beim Altschuldner abgeflossen, denn er wird so behandelt, als habe er den erhaltenen Betrag an den Gläubiger gezahlt und dieser den Betrag dem Übernehmer neu darlehensweise überlassen.
Rn. 5
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Der Zins fließt beim abgezinsten Sparkassenbrief nicht anteilmäßig jährlich, sondern insgesamt bei Auszahlung des Rückzahlungsbetrags in Höhe der Differenz zum Ausgabepreis zu, vgl BFH vom 12.12.2000, VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789 zu 3 mwN.
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