Es kommt auf die Art der Hinterlegung an;

  • Bei der Hinterlegung als geschuldeter Leistung (§ 378 BGB, Erfüllungssurrogat; zB § 432 Abs 1 BGB) ist bereits vor Ausschluss der Rücknahme (§ § 376 Abs 2, 378 BGB) mit der Hinterlegung und dem Gefahrübergang auf den Gläubiger der Gegenstand abgeflossen und beim Gläubiger zugeflossen, da der Schuldner mit der Hinterlegung die wirtschaftliche Verfügungsmacht verliert, Martini in Brandis/Heuermann, § 11 EStG Rz 160 "Hinterlegung" (August 2022); Kister in H/H/R, § 11 EStG Rz 135 "Hinterlegung" (April 2021); aA Kube/Schomäcker in K/S/M, § 11 EStG Rz C 70 "Hinterlegung" (November 2016); Seiler in Kirchhof/Seer, § 11 EStG Rz 47 "Hinterlegung" (22. Aufl): Abfluss nur bei ausgeschlossener Rücknahme; vgl ferner Krüger in Schmidt, § 11 EStG Rz 50 "Hinterlegung" (42. Aufl): im Regelfall Zu- und Abfluss durch die Hinterlegung, jedenfalls, sobald die Anspruchsberechtigung geklärt ist, vgl dazu FG Mchn vom 16.03.2004, 12 K 519/03, EFG 2004, 1295: Zufluss beim zunächst unbekannten Gläubiger erst bei Auszahlung.
  • Bei der Hinterlegung zur Sicherung (§§ 232ff BGB) ist weder etwas ab- noch zugeflossen.
  • Desgleichen bei der Hinterlegung beim Notar (wie auch Zahlung auf ein Anderkonto des Notars); die vertraglichen Abmachungen bestimmen, ab wann der Notar für welchen der Vertragspartner den Gegenstand besitzt.

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