Der Erbanteil fließt den Miterben zu, sobald die Erbengemeinschaft Verfügungsmacht erlangt, dh idR mit Eintritt des Erbfalls, FG Ha vom 01.10.2009, 6 K 45/07, EFG 2010, 425; Martini in Brandis/Heuermann, § 11 EStG Rz 110 "Erbfall" (August 2022). Dies gilt auch dann, wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist, BFH vom 24.01.1996, X R 14/94, BStBl II 1996, 287. Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung fließen erst mit dem Tod des Erblassers ab und sind deshalb keine Sonderausgaben des Erblassers, BFH vom 16.02.2011, X R 46/09, BStBl II 2011, 685.

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