Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss von gestundeten Zinsen bei Erbengemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Wirtschaftsgut, das in die Verfügungsmacht einer (nicht gewerblich tätigen) Erbengemeinschaft gelangt, fließt nach der sog. Bruchteilsbetrachtung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO den einzelnen Miterben i. S. d. § 11 Abs. 1 EStG in dem Zeitpunkt unmittelbar anteilig zu, in dem die Verfügungsmacht der Erbengemeinschaft begründet wird.

 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 2032 Abs. 1, § 2040 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin im Streitjahr 2003 Zinsen aus einem nicht ausgezahlten Pflichtteilsanspruch zugeflossen sind.

Die Kläger sind Ehegatten und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Am ... 1989 starb der Vater der (... geborenen) Klägerin. Der Nachlass bestand vor allem aus einem land- und forstwirtschaftlichen Besitz, einem Zweifamilienhaus in A sowie einem Mietwohngrundstück in B. Alleinerbin war die Mutter. Mit dieser trafen die Klägerin und ihre sechs Geschwister am 10.10.1992 eine Vereinbarung (Bl. 7 f. der Rechtsbehelfsakte): Die Kinder machten der Mutter gegenüber ihre Pflichtteilsansprüche an dem Erbe des Vaters geltend, verzichteten aber bis zum Tod der Mutter auf eine Auszahlung. Die Mutter erkannte die Ansprüche der Kinder unter unbefristetem Verzicht auf die Einrede der Verjährung an. Der Wert des Nachlasses wurde einvernehmlich mit 1.594.035,00 DM beziffert. Jedem Kind sollte hiervon der achtundzwanzigste Teil zustehen, also 56.930,00 DM. Die Ansprüche der Kinder sollten mit 5 % (pro Jahr) verzinst werden. Hierzu heißt es in der Vereinbarung: "Alle Kinder stunden ihre Forderung einschließlich der Zinsen bis zum Tode der Mutter, längstens aber bis zur Veräußerung des Grundstücks in B". Zur Sicherung der Ansprüche der Kinder bewilligte die Mutter die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 400.000,00 DM auf das Mietwohngrundstück.

Am ... 2003 starb die Mutter der Klägerin. Der Erbschaftsteuererklärung zufolge (eingereicht am 23.06.2004, Bl. 5 f. der Rechtsbehelfsakte) hinterließ sie ihren Kindern land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Höhe von 85.057,00 €, die beiden Grundstücke mit einem Gesamtwert von 464.610,00 € sowie Bankguthaben in Höhe von insgesamt 42.984,00 €. Nachlassverbindlichkeiten bestanden gegenüber einem Bauunternehmer in Höhe von 11.594,00 €, gegenüber einem Bestattungsunternehmen in Höhe von 7.603,00 € und gegenüber den Erben selbst in Form der Pflichtteilsansprüche aus dem Jahr 1989 in Höhe von 203.749,00 € zuzüglich der Zinsen in Höhe von insgesamt 132.437,00 € (13 Jahre lang jeweils 5 %, also 65 % von 203.749,00 €; das entspricht 18.920,00 € pro Kind).

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 gaben die Kläger keine Zinsen aus dem gestundeten Pflichtteilsanspruch der Klägerin gegen die Mutter an. In dem Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2003 vom 16.11.2004 wurden diese Zinsen dementsprechend nicht berücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde auf 503,00 € festgesetzt.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamts für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg vom 20.12.2005 wurde gegen die Klägerin und ihre Geschwister ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Dagegen wandten sich die Klägerin und ihre Geschwister mit Schreiben vom 02.06.2006. Sie machten geltend, die Zinsen seien ihnen bislang nicht zugeflossen. Zwar seien die Zinsforderungen mit dem Tod der Mutter fällig geworden, doch führe allein die Fälligkeit gestundeter Zinsen noch nicht zum Zufluss derselben. Der Nachlass der Mutter bestehe nach wie vor ungeteilt. Man habe bei Abschluss der Stundungsvereinbarung damit gerechnet, dass das Grundstück in B noch zu Lebzeiten der Mutter veräußert werden würde; doch sei es dazu nicht gekommen. Eine Veräußerung sonstigen Vermögens aus dem Nachlass sei nicht möglich gewesen, weil die zuständige Behörde die hierfür erforderliche Genehmigung bislang nicht erteilt habe. Hinzu komme, dass für die Erben die unerquickliche Situation eines extremen Käufermarktes bestehe. Aus diesem Grund hätten die Erben, auch um das gute Einvernehmen untereinander nicht zu beeinträchtigen, keine Ansprüche an den ungeteilten Nachlass erhoben; denn dieser würde gegenwärtig durch jeden einzelnen Anspruch illiquide, auch wenn davon ausgegangen werden könne, dass bei einer Veräußerung des Mehrfamilienhauses der Erlös genügen würde, die Ansprüche aller Erben auf den Pflichtteil einschließlich der Zinsen zu befriedigen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Konfusion könne nicht von einem Zufluss der Zinsen ausgegangen werden. Die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten richteten sich jeweils gegen den Nachlass der verstorbenen Mutter. Es komme daher schon gar nicht zu einer Konfusion. Schließlich könne auch eine Konfusion den Zufluss nach § 11 EStG nicht fingieren.

Der Beklagte ging gleichwohl von einem Zufluss der Zinsen im Streitjahr 2003 aus und erließ a...

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