Rn. 1

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Bei Bausparverträgen mit Optionstarifen gilt jährlicher Zinszufluss. Zinsen auf Bausparguthaben sind zugeflossen, sobald sie – durch vorab vereinbarte Novation – dem Bausparguthaben zugeschlagen werden (Vereinbarungsdarlehen), BFH vom 08.12.1992, VIII R 78/89, BStBl II 1993, 301 mwN, dort auch zur Verrechnung mit Schuldzinsen, Ergänzung zu BFH vom 18.02.1992, VIII R 94/90, BStBl II 1992, 1005. Entsteht ein Anspruch auf Bonuszinsen frühestens mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrags und erfordert insbesondere einen Verzicht auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens, erfolgt der Zufluss der Bonuszinsen erst bei deren Auszahlung, BFH v 15.11.2022, VIII R 18/20, BFH/NV 2023, 627.

 

Rn. 2

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Der Abfluss der Abschlussgebühr erfolgt bereits im Zeitpunkt der Gutschrift auf ein (unverzinsliches) Sonderkonto der Bausparkasse, FG RP vom 11.03.1985, V K 298/84, EFG 1985, 389, obwohl die Abschlussgebühr endgültig nur bei Inanspruchnahme des Darlehens zu zahlen ist; hingegen ist noch kein Abfluss gegeben bei einer belastenden Sollbuchung auf dem Bausparkassenkonto, FG Münster vom 04.05.1995, 1 K 3770/94 E, EFG 1995, 1099.

 

Rn. 3

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Für die Bausparbeiträge ist der Abfluss auch dann maßgeblich, wenn der Bausparvertrag erst kurze Zeit später wirksam wird, vgl BFH vom 10.02.1961, VI 193/59 U, BStBl III 1961, 175. Nach BFH vom 06.05.1977, VI R 178/75, BStBl II 1977, 758 fließen Zahlungen zwar nach den Regeln des § 11 EStG ab, als Sonderausgaben sollen sie aber erst mit der Umbuchung auf das Bausparkonto berücksichtigt werden können. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln bzgl Abfluss.

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