Rn. 5

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die für Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks geltenden Neuregelungen in § 11 Abs 1 S 3 und Abs 2 S 3 EStG, eingefügt durch das EURLUmsG vom 09.12.2004, BGBl I 2004, 3310 gelten nach § 52 Abs 30 EStG aF erstmals für Vorauszahlungen, die 2004 beginnen. Für Vorauszahlungen, die nicht eine Grundstücksnutzung betreffen, gilt nach § 52 Abs 1 EStG der Zeitpunkt des Inkrafttretens des EURLUmsG, dh auch der VZ 2004. Da der Gesetzgeber (vgl BT-Drucks 15/4050) beabsichtigt hatte, derartige Vorauszahlungen erst ab dem 01.01.2005 in die Neuregelungen einzubeziehen, geht die FinVerw hinsichtlich der Vorauszahlungen, die nicht eine Grundstücknutzung betreffen, von einer erstmaligen Anwendung der Neuregelung im VZ 2005 aus (BMF vom 05.04.2005, BStBl I 2005, 617; BMF vom 15.12.2005, BStBl I 2005, 1052), es sei denn, der StPfl beantragt die Anwendung der Neuregelung bereits für den VZ 2004; aA: Geltung ab dem VZ 2004: Melchior, DStR 2004, 2121; Söffing BB 2005, 78. Bei dem durch das JStG 2007 vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878 eingefügten § 11 Abs 2 S 4 EStG soll es sich um eine gesetzliche Klarstellung handeln (BT-Drucks 16/2712, 44), die nach § 52 Abs 30 EStG aF auf ein nach dem 31.12.2003 geleistetes Damnum oder Disagio Anwendung findet.

Das BVerfG hat auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 07.12.2010, IX R 70/07, BFH BStBl II 2011, 346 § 52 Abs 30EStG aF insoweit für (teil-)nichtig erklärt, wie § 11 Abs 2 S 3 EStG für Vorauszahlungen auf Erbbauzinsen anzuwenden ist, die aufgrund einer im Jahr 2004 bis einschließlich des Tages der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 27.10.2004 verbindlich geschlossenen Vorauszahlungsvereinbarung vereinbarungsgemäß noch im Jahr 2004 geleistet worden sind oder die gemäß einer vor dem Jahr 2004 verbindlich geschlossenen Vorauszahlungsvereinbarung spätestens am Tag der Verkündung der Neuregelung am 15.12.2004 geleistet worden sind, BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11, BFH/NV 2021, 1054. Insoweit liegt eine tatbestandliche Rückanknüpfung vor, die vor dem Hintergrund der systematisch konsequenten Anwendung gefestigter und langjähriger Rspr des BFH das schutzwürdige betätigte Vertrauen der StPfl verletzt und bei diesen zu Steuernachteilen bzw Liquiditäts- und Zinsnachteilen führt. Hinreichend gewichtige Gründe, die die rückwirkende Neuregelung für die StPfl bei Abwägung mit ihrem dadurch enttäuschten Vertrauen zumutbar erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.

Keine Rückwirkung ist hingegen durch Anwendung des § 11 Abs 2 S 3 EStG iVm § 52 Abs 30 S 1 EStG aF gegeben, wenn im Jahr 2005 aufgrund eines nach dem 15.12.2004 zustande gekommenen Kaufvertrags über ein Wohnungserbbaurecht Erbbauzinsen in einer Summe für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts im Voraus geleistet werden, BFH vom 07.12.2010, IX R 48/07, BStBl II 2011, 345.

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