Rn. 125

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Bei den Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren handelt es sich – korrespondierend zu der Regelung in § 11 Abs 1 S 3 EStG – um alle in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter, die beim StPfl abfließen. Hinsichtlich der Nutzungsüberlassung kann auf die Ausführungen in s Rn 57 verwiesen werden. Die Regelung gilt – vorbehaltlich der Regelung in § 11 Abs 2 S 4 EStG – auch für die Entgelte für ein gewährtes Darlehen, so grundsätzlich auch für ein Damnum, Söffing, BB 2005, 77; Ley/Strahl, DStR 2004, 2073; Beck, FR 2004, 1227. Ausführlich zum Damnum s Rn 136.

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