Rn. 34

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die von der zuständigen Landesbehörde auf der Grundlage von § 10g Abs 3 EStG der Höhe nach bescheinigten begünstigten Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen (s Rn 22–26) bilden die Grundlage zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Sonderausgabenabzugs. Davon sind öffentliche sowie private Zuwendungen und aus dem Kulturgut erzielte Einnahmen abzuziehen (§ 10g Abs 1 S 1 EStG). Nur der verbleibende Teil der Aufwendungen bildet die Bemessungsgrundlage.

Die Höhe der Zuschüsse von Denkmal- oder Archivpflegebehörden ergibt sich bindend aus der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, die bei Änderungen der Zuschüsse jeweils anzupassen ist (§ 10g Abs 3 S 2).

Die Bemessungsgrundlage ist für jedes Jahr des Förderzeitraumes neu vom FA zu ermitteln. Entscheidend ist dabei der jeweilige Zeitpunkt des Zuflusses der Zuschüsse oder der Einnahmen (§ 11 Abs 1 EStG). Den StPfl trifft dabei eine Mitwirkungspflicht. Er muss die Bescheinigung nach § 10g Abs 3 EStG vorlegen und die sich daraus nicht ergebenden Zuwendungen und die Einnahmen erklären.

 

Beispiel:

Aus der Bescheinigung nach § 10g Abs 3 EStG ergeben sich für eine in 2020 abgeschlossene förderfähige Maßnahme Aufwendungen iHv EUR 100 000 sowie ein einmaliger Zuschuss aus Mitteln des Denkmalschutzes iHv EUR 50 000. Im Jahr 2022 erhält der StPfl für die Maßnahme eine private Zuwendung iHv EUR 10 000. Ferner erzielt er 2022 Einnahmen aus dem Kulturgut iHv EUR 10 000.

Lösung:

Die Bemessungsgrundlage beträgt für 2020 und 2021 jeweils EUR 50 000 (EUR 100 000 abzüglich EUR 50 000 öffentliche Zuschüsse). Es kann somit in diesen Jahren ein Sonderausgabenabzug von jeweils EUR 4 500 geltend gemacht werden.

Ab 2022 verringert sich die Bemessungsgrundlage auf EUR 30 000 (EUR 50 000 abzüglich EUR 10 000 private Zuwendung und EUR 10 000 Einnahmen). Der Sonderausgabenabzug beträgt deshalb ab 2022 nur noch jährlich EUR 2 700.

 

Rn. 35

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die aus dem Kulturgut erzielten Einnahmen (zB Eintrittsgelder) sind um damit zusammenhängende Kosten zu mindern (etwa Personalaufwand, Reinigung zugänglich gemachter Räumlichkeiten). Nur die Nettoeinnahmen fließen in die Berechnung der Bemessungsgrundlage ein. Ein negativer Saldo erhöht die Bemessungsgrundlage nicht (s Lüdemann in K/S/M, § 10g Rz B 43 (Dezember 2019)).

Bei mehreren gleichzeitig zum Sonderausgabenabzug berechtigenden Maßnahmen ist entscheidend, ob die Zuwendungen und Einnahmen der jeweiligen Maßnahme zuzurechnen sind. Ist dies nicht möglich, sind sie – soweit kein sachgerechterer Maßstab gegebenen ist – im Verhältnis der Höhe der Aufwendungen auf die jeweiligen Maßnahmen aufzuteilen (s Clausen in H/H/R, § 10g EStG Rz 31 (Mai 2017)).

Zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage bei multifunktionaler Nutzung des Kulturgutes s Rn 30.

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