Rn. 22

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Der StPfl kann den Abzug der Sonderausgaben nur vornehmen, wenn die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Stelle (s dazu die Übersicht des BMF vom 04.06.2015, BStBl I 2015, 506) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10g Abs 1 EStG und die Erforderlichkeit der Aufwendungen bescheinigt (§ 10g Abs 3 S 1 EStG).

Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung und Grundlagenbescheid iSv § 171 Abs 10, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO. Sie bindet das FA iRd von der zuständigen Landesbehörde zu treffenden Feststellungen (s § 10f Rn 11–13 (Schindler)).

 

Rn. 23

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen und zu bescheinigen, ob

  • das Kulturgut nach § 10g Abs 1 S 2 Nr 1–4 EStG geschützt ist (s Rn 9–17),
  • der Zugang für Forschung und Öffentlichkeit gewährt wird (s Rn 18),
  • in welcher Höhe Aufwendungen für begünstigte Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen angefallen sind (s Rn 19, 20); dabei ist für die Ausstellung der Bescheinigung nicht erforderlich, dass die Originalrechnungen für die Aufwendungen vorgelegt werden. Die angefallenen Kosten können auch anderweitig nachgewiesen werden (s Sächsisches OVG vom 28.2.2019, 1 A 292/17),
  • die Maßnahmen nach vorheriger Abstimmung durchgeführt werden (s Rn 21) und
  • Zuschüsse der für die Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörden gewährt worden sind, falls ja, deren Höhe.
 

Rn. 24

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Das FA hat demgegenüber selbstständig zu beurteilen, ob die sonstigen für den Sonderausgabenabzug erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob

  • das Kulturgut im Eigentum des StPfl steht,
  • es weder zur Einkünfteerzielung noch zu eigenen Wohnzwecken eingesetzt worden ist (§ 10g Abs 2 S 1 EStG),
  • die Aufwendungen keine AK darstellen (s Rn 19),
  • die Aufwendungen die Einnahmen aus dem Kulturgut übersteigen (§ 10g Abs 1 S 1 EStG) und
  • keine Doppelbegünstigung vorliegt (s Rn 7).
 

Rn. 25

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Grundsätze, die für die Bescheinigungen nach § 7h Abs 2 EStG und § 7i Abs 2 EStG und zur Möglichkeit einer (vorläufigen) Schätzung bei Nichtvorliegen der Bescheinigung (s § 10f Rn 11–13 (Schindler)) gelten, sind auf Bescheinigungen nach § 10g Abs 3 EStG zu übertragen. Der Subventionszweck des § 10g EStG erfordert dies.

Vertritt das FA eine von der Bescheinigungsbehörde abweichende Auffassung, so ist es nach einer Remonstration auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen (s BFH vom 21.08.2001, IX R 20/99, BStBl II 2003, 910).

Dem StPfl steht ebenfalls der Rechtsweg zu den VG zur Verfügung, wenn er eine Bescheinigung erstreiten will.

 

Rn. 26

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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