Rn. 7

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 10g EStG ist in anspruchsbegründender und in anspruchsausschließender Hinsicht mit anderen Normen verknüpft:

  • Für den Sonderausgabenabzug ist in positiver Hinsicht erforderlich, dass die Kulturgüter nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften des Denkmalschutzrechts, des Archivrechts und des sonstigen Rechts oder nach dem KGSG als solche unter Schutz gestellt sind (§ 10g Abs 1 S 2 Nr 1–4 EStG).
  • Bei Baudenkmalen oder Gebäuden sowie Gebäudeteilen im sog Ensembleschutz ist § 7i Abs 1 S 1–4 EStG sinngemäß anzuwenden (§ 10g Abs 1 S 3 Hs 2 EStG). Die Baumaßnahmen müssen deshalb zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Gebäudes oder Gebäudeteils erforderlich sein. Im Ensembleschutz kommt es auf die Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes an.
  • Wenn denkmalgeschützte Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, ist der Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG vorrangig (§ 10g Abs 2 S 1 EStG).
  • Um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden, dürfen die geltend gemachten Aufwendungen nicht bereits nach § 10e Abs 6 EStG (Sonderausgabenabzug für Aufwendungen, die vor der erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind), § 10h S 3 EStG (Sonderausgabenabzug bei einer unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Wohnung im eigenen Haus) oder § 10i EStG (Vorkostenabzug bei einer nach dem EigZulG begünstigten Wohnung) abgezogen worden sein (§ 10g Abs 2 S 1 EStG). Diese Einschränkung hat allerdings nur noch für Altfälle eine praktische Bedeutung, weil damit auf ausgelaufenes Recht Bezug genommen wird.
  • Ferner ist für Zeiträume, für die eine AfA oder Beträge nach § 10e Abs 15 EStG oder den §§ 10f, 10h EStG, § 15b BerlinFG (Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus) abgezogen worden sind, ein Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn der StPfl für Aufwendungen die EigZul nach dem EigZulG in Anspruch genommen hat (§ 10g Abs 2 S 2 EStG). Auch dieser Begünstigungsausschluss hat keine große praktische Relevanz, weil auf ausgelaufenes Recht verwiesen wird.
 

Rn. 8

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 10g EStG schließt allerdings – wie § 10f EStG (s § 10f Rn 6 (Schindler)) – nicht aus, dass für dieselbe Baumaßnahme unterschiedliche steuerliche Fördermaßnahmen in Anspruch genommen werden. Nur eine Doppelbegünstigung derselben Aufwendungen ist nicht zulässig.

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