Rn. 5

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 10f EStG ist vielfältig mit anderen Normen verwoben und davon abzugrenzen:

  • Für den Sonderausgabenabzug ist in positiver Hinsicht erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen (§ 10f Abs 1 S 1 EStG). Es müssen somit Aufwendungen an Gebäuden in Sanierungsgebieten, städtebaulichen Entwicklungsgebieten oder an Baudenkmalen vorgenommen worden sein (s Rn 7).
  • Um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden, dürfen die geltend gemachten Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG (Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus) oder dem EigZulG einbezogen sein. § 10f Abs 1 S 2 EStG verweist insoweit auf ausgelaufenes Recht, so dass diese Einschränkung gegenstandslos ist.
  • Ferner ist für Zeiträume, für die eine erhöhte AfA nach § 7h EStG oder § 7i EStG geltend gemacht worden ist, ein Sonderausgabenabzug ausgeschlossen (§ 10f Abs 1 S 3 EStG). Auch dadurch wird eine zweifache Subventionswirkung verhindert.
  • Erhaltungsaufwand kann wie Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 11a Abs 1 EStG iVm § 7h Abs 2 EStG oder § 11b S 1 oder S 2 EStG iVm § 7i Abs 1 S 2 und Abs 2 EStG vorliegen. Der Aufwand darf nicht nach § 10e Abs 6 EStG oder § 10i EStG (Vorkostenabzug bei einer nach dem EigZulG begünstigten Wohnung) abgezogen worden sein (§ 10f Abs 2 S 2 EStG). Dieser Begünstigungsausschluss ist durch den Verweis auf bereits ausgelaufenes Recht nur noch für Altfälle von Bedeutung.
  • Durch § 35c Abs 3 S 2 EStG (Steuerermäßigung bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden) wird eine Doppelbegünstigung dadurch vermieden, dass die Steuerermäßigung ua nicht zu gewähren ist, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG in Anspruch genommen wird.
 

Rn. 6

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

StPfl können allerdings unterschiedliche steuerliche Förderungsmaßnahmen für dieselbe Baumaßnahme in Anspruch nehmen. Dies schließt § 10f EStG nicht aus. Nur eine Doppelbegünstigung derselben Aufwendungen ist nicht zulässig. Daraus folgt etwa, dass der Eigentümer nicht nur zwischen dem Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG und der Inanspruchnahme der EigZul wählen konnte. Der StPfl konnte auch durch entsprechende Zuordnung der Aufwendungen zu den beiden Fördermöglichkeiten eine optimale steuerliche Förderung erreichen. Ein Wechsel der Förderarten ist iRd Wahlmöglichkeiten auch möglich (BFH vom 14.01.2004, X R 19/02, BStBl II 2004, 711; BFH vom 24.06.2009, X R 8/08, BStBl II 2009, 960).

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