Rn. 84

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Aufgrund der Änderungen durch das Korb-II-G entfällt das Erfordernis der Verlustfeststellung getrennt nach Einkunftsarten und ist demzufolge ab VZ 2004 in § 10d Abs 4 EStG aufgehoben. Die Feststellung erfolgt ab VZ 2004 daher grds nicht mehr getrennt nach Einkunftsarten, es sei denn, es handelt sich um Verluste aus Einkunftsarten, die besonderen Verrechnungsbeschränkungen unterliegen.

Sämtliche Verluste sind somit ab dem 31.12.2004 nach neuem Recht als ein Betrag festzustellen; s § 52 Abs 25 S 2 EStG aF. Das gilt auch für die bis zum 31.12.1998 festgestellten und bisher voll abziehbaren Altverluste. Es erfolgt somit eine Zusammenfassung aller festgestellten und festzustellenden Verluste. Die Trennung nach Einkunftsarten entfällt.

Die zum 31.12.2003 bestehenden Feststellungen müssen bis spätestens zum 31.12.2004 durch Saldierung bzw Addition der Einzeleinkunftsverluste überarbeitet werden; s Herff, KÖSDI 2004, 14 253, 14 255. Die Mindestbesteuerung nach § 10d EStG nF wirkt sich erstmals in der Feststellung zum 31.12.2004 aus. Bei einem Verlustrücktrag aus 2004 nach 2003 ist die Trennung nach Einkunftsarten unbeachtlich; s § 52 Abs 25 S 3 EStG aF.

Weiterhin entfällt ab VZ 2004 wegen der Aufhebung von § 2 Abs 3 S 2ff EStG aF und der Verdoppelung des Höchstbetrages die getrennte Verlusterfassung bei zusammenveranlagten Ehegatten.

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