Rn. 82

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Mit Einführung der Mindestbesteuerung durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurde es erforderlich, den Verlustabzug getrennt für jede Einkunftsart und für jeden StPfl (auch bei Ehegatten) festzustellen (§ 10d Abs 4 S 1 EStG aF); zum unbeschränkten vertikalen Verlustausgleich von Verlusten bis zu EUR 51 500 (bis 31.12.2001 DM 100 000) und den diesen Höchstbetrag übersteigenden Verlustsaugleich, begrenzt auf die Hälfte der übersteigende Summe der positiven Einkünfte s Rn 35ff.

Die einkunftsartenbezogene Verlustverrechnung macht eine nach Einkunftsarten getrennte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags notwendig, da in künftigen VZ innerhalb der jeweiligen Einkunftsarten weiterhin eine unbeschränkte Verlustverrechnung vorgenommen werden konnte. Diese gesonderte Verlustfeststellung hat zum Ergebnis, dass sich mit der Verlustverrechnung in den sieben Einkunftsarten und den verrechnungsbeschränkten Verlusten nach §§ 2a, 2b, 15 Abs 4, 15a, 22 Nr 3 u 23 EStG insgesamt 13 Verlusttöpfe (bei Ehegatten 26) ergeben.

 

Rn. 83

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Eine auf die Einkunftsarten bezogene Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ist jedoch nur für nach dem 31.12.1998 entstandene Verluste erforderlich. Die bis zum 31.12.1998 entstandenen Verluste sind weiterhin nach altem Recht voll abziehbar und deshalb getrennt von den anderen Verlusten weiterzuschreiben; s § 52 Abs 25 S 1 EStG aF.

Ab 31.12.1999 sind ggf zwei Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs – für voll abziehbare Altverluste sowie für beschränkt abziehbare Neuverluste – nebeneinander vorzunehmen. Da die Neuverluste bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen waren und die Altverluste den Gesamtbetrag der Einkünfte minderten, waren faktisch die Neuverluste vor den Altverlusten zu berücksichtigen. Die Regelung war unvollständig, da die aufgrund der einkunftsartenbezogenen Betrachtungsweise gebotene Feststellung der vorhandenen positiven Einkünfte und die gemäß § 2 Abs 3 S 2ff EStG noch nicht verbrauchten Abzugsbeträge nicht erfolgt ist; s Korn/Kaminski, § 10d EStG Rz 98, 60. Erg-Lfg und Raupach/Böckstiel, FR 1999, 487.

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