Rn. 194

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der durch das EhrenamtsstärkungsG in § 10b Abs 1a EStG neu eingefügte S 2 stellt klar, dass Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung nicht nach § 10b Abs 1a S 1 EStG abzugsfähig sind. Verbrauchsstiftungen verfügen deshalb nicht über zu erhaltendes Vermögen iSd § 10b Abs 1a EStG, weil das Vermögen einer solchen Stiftung zum Verbrauch innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums bestimmt ist. Spenden in das Vermögen einer Verbrauchsstiftung sind deshalb nicht nach § 10b Abs 1a EStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen des § 10b Abs 1 EStG zu behandeln.

Gliedert sich das Vermögen einer Stiftung in einen Teil, der zu erhalten ist und einen Teil, der verbraucht werden kann, sind die Spenden in den Teil des Vermögens, der zu erhalten ist und nicht für den Verbrauch bestimmt ist, nach § 10b Abs 1a EStG abziehbar. Die Spenden in den Teil des Vermögens, der verbraucht werden kann, sind dagegen nach § 10b Abs 1 EStG abziehbar, BMF v 15.09.2014, BStBl I 2014, 1278. Insoweit kommt es darauf an, für welchen Teil des Stiftungsvermögens die Zuwendung des Stifters erfolgt ist.

 

Rn. 195

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

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