A. Absetzung von der LSt des ArbG (§ 100 Abs 1 EStG)

 

Rn. 4

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Ein ArbG, der einen für die Förderung qualifizierten Beitrag iSd § 100 EStG leistet, kann diesen zum Teil in der nächsten LSt-Anmeldung von der ermittelten LSt absetzen. Der Betrag ist in Zeile 23 des Formulars LSt-Anmeldung mit einem negativen Vorzeichen einzutragen, im Falle von Rückzahlungen und Korrekturen entsprechend mit einem positiven Vorzeichen.

Der Gesetzestext führt zum Zeitpunkt der Verrechnung die "nächste LSt-Anmeldung" an. Hierunter ist die LSt-Anmeldung für den Zeitraum zu verstehen, in dem der ArbG die Zahlung geleistet hat, unabhängig für welchen Zeitraum gezahlt wurde. Damit sind Nachzahlungen an eine Altersvorsorgeeinrichtung erst in der LSt-Anmeldung für den Zeitraum abzusetzen, in dem gezahlt wurde.

Soweit der Förderbetrag die (vor Verrechnung) anzumeldende LSt übersteigt, wird dem ArbG die Summe aus LSt abzüglich Förderbetrag vom FA erstattet. Der gemäß § 100 Abs 1 S 2 EStG hierfür notwendige Antrag ist die LSt-Anmeldung. Die weitere Ausführung des Gesetzes, dass das FA den übersteigenden Betrag dann aus den Einnahmen der LSt ersetzen muss, ist unabhängig vom ArbG zu sehen. Dieser Zusatz dient der verwaltungsinternen Verrechnung.

 

Rn. 5

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

B. Förderbetrag (§ 100 Abs 2 EStG)

 

Rn. 6

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung werden ArbN-individuell ermittelt. Der Mindestbeitrag des ArbG beträgt EUR 240 pro ArbN und Kj (§ 100 Abs 3 Nr 2 EStG) Wird dieser Betrag erreicht, kann der ArbG von dem Gesamtbetrag 30 % als Förderbetrag geltend machen. Die Höchstförderung ist auf EUR 144 bzw nunmehr ab 2020 (wie hier Anzinger in H/H/R, § 100 EStG Rz 26 (Juni 2021); aA ohne Begründung Lindberg in Brandis/Heuermann, § 100 Rz 6 (November 2023): "ab VZ 2021") auf EUR 288 (Einzelheiten zur Anwendung der Neuregelung s Rn 3a) begrenzt, entsprechend einem Beitrag von EUR 480 bzw EUR 960.

Soweit der ArbG jedoch bereits im Kj 2016 einen zusätzlichen Beitrag an eine begünstigte Versorgungseinrichtung zahlte, greift die Förderung nur für die Beträge, die ab 2018 darüber hinaus gezahlt werden, § 100 Abs 2 S 2 EStG, auch s Rn 18. Die Art der Versorgungsform (Pensionskasse, Direktversorgung oder Pensionsfonds) ist hierbei unerheblich.

Mit dieser Vorschrift soll gezielt der Neuabschluss von Versorgungsverträgen gefördert werden, so dass ausschließlich eine Anhebung von mindestens EUR 240 zu einer Förderung führen kann.

 

Beispiel:

Wurde beispielsweise in 2016 ein Betrag von EUR 300 vom ArbG in eine Direktversicherung gezahlt, so muss ab 2018 mindestens ein Betrag von EUR 240 (Aufstockungsbetrag) zusätzlich in eine Versorgungszusage fließen, um die Förderung auszulösen.

C. Voraussetzungen (§ 100 Abs 3 EStG)

1. Arbeitsverhältnis (§ 100 Abs 3 Nr 1, 2 EStG)

a) Begünstigte ArbG

 

Rn. 7

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

ArbG ist jeder im Inland ansässige oder vertretene ArbG (§ 38 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG), dh jeder zum LSt-Einbehalt Verpflichtete. Auch für ArbG, die nur ArbN in Privathaushalten beschäftigen, greift die Förderung. Ausländische Verleiher von ArbN (§ 38 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG) sind ebenso begünstigt wie in Deutschland ansässige ArbG, die im Falle einer ArbN-Entsendung den Lohn für die geleistete Arbeit tragen (§ 38 Abs 1 S 2 EStG).

Dieser weitere ArbG-Kreis führt im Ergebnis zur Fördermöglichkeit der Beiträge zugunsten aller im Inland tätigen ArbN.

b) Begünstigter Personenkreis

 

Rn. 8

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der ArbG hat einen Anspruch auf Förderung für alle ArbN, die zu ihm in einem ersten Dienstverhältnis stehen. Hierbei kann er auf die LSt-Klasse des ArbN abstellen (Steuerklasse I bis V) oder auf die Angabe des ArbN bei pauschal besteuertem Arbeitslohn, dass ein erstes Arbeitsverhältnis gegeben ist. In letzterem Fall sollte sich der ArbG dies vom ArbN schriftlich bestätigen lassen, da die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM-Daten) nicht abgerufen werden (BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Tz 24.

Das erste Arbeitsverhältnis ist auch in Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitslohn gegeben, also während der Eltern-, Pflege- und Mutterschutzzeit oder Bezug von Krankengeld, da zum begünstigten Personenkreis alle ArbNiSd § 1 LStDV gehören (BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Tz 106).

Die Zugehörigkeit des ArbN zur gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht Voraussetzung für die Förderung, somit sind auch Leistungen zugunsten von Gesellschafter-Geschäftsführern, Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken und geringfügig Beschäftigte begünstigt.

 

Rn. 9

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Es sind sowohl Beiträge an beschränkt und unbeschränkt stpfl ArbN förderfähig. Soweit jedoch ein ArbN ausschließlich nach einem DBA steuerfreien Arbeitslohn bezieht, entfällt die Förderfähigkeit insoweit. Die Einschränkung "insoweit" führt dazu, dass bei einem weiteren Arbeitsverhältnis ein Lohnbezug vorliegen kann, der wiederum die Kriterien der Förderfähigkeit erfüllt. Es findet insoweit auch keine Addition zur Prüfung des Höchstbetrages nach § 100 Abs 3 Nr 3 EStG statt.

Soweit der Lohnabzug nach einem DBA im Inland begrenzt ist, wie dies bei Grenzgängern aus der Schweiz mit 4,5 % des Bruttobetrages der Vergütungen ...

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