Rn. 716

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 3 S 3 Nr 1 Buchst a EStG sind die Höchstbeträge des § 10 Abs 3 S 1 u 2 EStG bei StPfl, die ArbN sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kj in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des ArbG von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind, um einen fiktiven Gesamtbeitrag (ArbG- und ArbN-Anteil) zur allg Rentenversicherung zu kürzen. Nach der gesetzlichen Regelung genügt es bereits, wenn die Voraussetzungen für die Kürzung nur während eines Teils des Kj vorliegen. Bis zum VZ 2009 enthielt § 10 Abs 3 S 3 Nr 1 EStG aF iVm § 10c Abs 3 Nr 1 EStG aF eine vergleichbare Regelung für rentenversicherungsbefreite ArbN.

Zum Personenkreis des § 10 Abs 3 S 3 Nr 1 Buchst a EStG gehören insb

  • Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und sonstige Amtsträger,
  • ArbN, die nach § 5 Abs 1 Nr 2 u 3 SGB VI oder § 230 SGB VI versicherungsfrei sind, wie zB Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften,
  • ArbN, die auf Antrag des ArbG von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, wie zB Lehrkräfte an nicht öffentlichen Schulen, bei der eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 65).
 

Rn. 717

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 3 S 3 Nr 1 Buchst a EStG kommt allerdings eine Kürzung des Höchstbetrags nicht in Betracht, wenn der ArbG für die Zukunftssicherung seines ArbN tatsächlich trotz bestehender Beitragsabführungsverpflichtung keine Leistungen iSd § 3 Nr 62 EStG erbracht hat (vgl BFH BStBl II 2004, 650).

Bei StPfl, die ihre Pflichtbeiträge zur allg Rentenversicherung in voller Höhe selbst tragen, wird der Höchstbetrag ebenfalls, wie auch bisher schon, nicht gekürzt. Entsprechendes gilt für ArbN, die nur Einkünfte beziehen, die nicht sozialversicherungspflichtig sind.

Ferner wird der Höchstbetrag auch bei StPfl, die aufgrund eines eigenen Antrags in der allg Rentenversicherung pflichtversichert sind, nicht gekürzt (vgl BFH BStBl II 2001, 64). Entsprechendes gilt bei pauschal besteuerten Beiträgen eines ArbG zur Direktversicherung seines nicht rentenversicherten ArbN (vgl FG RP v 15.11.2001, EFG 2002, 190).

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