rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei pauschal besteuerten Beiträgen eines Arbeitgebers zur Direktversicherung seines nicht rentenversicherten Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Die pauschal versteuerten Beiträge des Arbeitgebers zur Direktversicherung stellen Arbeitslohn des nicht rentenversicherten Arbeitnehmers dar und berechtigen nicht den Vorwegabzug um 16 v. H. der Summe der Einnahmen zu kürzen. Ein Fall des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG liegt in diesem Fall nicht vor.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2, § 10c Abs. 3 Nr. 2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Beklagte berechtigt war, den Vorwegabzug um 16 v. H. der Summe der Einnahmen zu kürzen.

Die Kläger wurden im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog im Jahr 1997 als Geschäftsführer der ... GmbH, deren Gesellschafter er zu 50 v. H. war, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 103.660,00 DM brutto. Daneben erzielte er aus seiner Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Klägerin bezog Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Als Vorsorgeaufwendungen leisteten die Kläger Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen in Höhe von 10.332,00 DM, Lebensversicherungsbeiträge in Höhe von 3.224,00 DM sowie Haftpflichtversicherungsbeiträge in Höhe von 692,00 DM. In der Einkommensteuererklärung 1997 vom 12. Oktober 1998 erklärten die Kläger, dass für den Kläger im Streitjahr keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht bestanden und sich aus seinem Dienstverhältnis als Geschäftsführer der ... GmbH auch keine Anwartschaft auf Altersversorgung oder eine Anwartschaft nur aufgrund eigener Beitragsleistung aus seiner Tätigkeit ergeben habe (vgl. Zeile 28, 29 der Erklärung).

Im Rahmen des gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 gerichteten Einspruchs stellte der Beklagte fest, dass die ... GmbH zugunsten des Klägers eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte und auf diese sowohl die Lebensversicherungsbeiträge leistete als auch die hierauf entfallende Lohnsteuer pauschal abführte.

In seinem Einkommensteuerbescheid 1997 vom 2. Februar 1999 kürzte der Beklagte daraufhin den Vorwegabzug in Höhe von 12.000,00 DM nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf 0 DM.

Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 15. September 1999).

Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, er - der Kläger - sei Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Sie habe zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen, deren Beiträge von der GmbH nach § 40b EStG direkt versteuert würden. Er erwerbe damit eine Anwartschaft auf Altersversorgung, die ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen erbracht würden. Für ihn würden also weder Leistungen zur Zukunftssicherung im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht noch gehöre er zum in § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG aufgeführten Personenkreis. Mithin sei der Vorwegabzug nicht zu kürzen. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 9. Februar 1993 seien Direktversicherungsbeiträge steuerrechtlich stets so zu behandeln, als ob sie der Arbeitnehmer geleistet und der Arbeitgeber einen höheren Barlohn gezahlt habe. Dies gelte ausdrücklich auch dann, wenn die Lohnsteuer pauschal abgeführt worden sei.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 2. Februar 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 1999 dahingehend zu ändern, bei den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben den Vorwegabzug nicht um 16 v. H. der Summe der Einnahmen zu kürzen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen, verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass das von den Klägern angeführte BMF-Schreiben vom 9. Februar 1993 unter Tz. 4.1 ausführe, dass, soweit die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge pauschal versteuert würden, ein Sonderausgabenabzug beim Arbeitgeber ausgeschlossen sei. Daher handele es sich nicht um eigene Beitragsleistungen des Arbeitnehmers und er habe insoweit ein Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erworben, was eine Kürzung des Vorwegabzuges nach sich ziehe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Einkommensteuerbescheid vom 2. Februar 1999 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Vorwegabzug zu Unrecht um 16 v. H. der Summe der Einnahmen gekürzt. Zwar unterliegt der Kläger nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Jedoch hat er im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit der ... GmbH durch eigene Beitragsleistungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a i. V. m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG).

I. Nach § 10 Abs. 3 EStG (1997) gelten für Vorsorgeaufwendungen je Kalenderjahr folgende Höchstbeträge:

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist ein Grundhöchstbetrag in Höhe von 2.610,00 DM, im Fall der Zusammenveran...

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